Ein so genannter „Vollstreckbarer Titel“ wird dann angestrebt, wenn ein Zahlungspflichtiger seinen Zahlungen trotz Mahnungen nicht nachkommt. Zunächst muss jedoch beim Mahngericht ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden. Dabei wird die Berechtigung der Forderung nicht gesondert überprüft. Sobald dieses Mahnverfahren abgeschlossen ist und der säumige Zahler seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, liegt am Ende ein vollstreckbarer Titel vor. Dabei handelt es sich um ein Dokument, das von einem staatlichen Organ (meist einem Gericht) ausgestellt wurde. Aufgrund dieses Dokumentes kann der Gläubiger nun die so genannte Zwangsvollstreckung betreiben.
Übliche vollstreckbare Titel sind entweder Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil beziehungsweise ein gerichtlicher Vergleich. Ein Vollstreckungsbescheid wird auf Antrag des Gläubigers dann vom Amtsgericht erlassen, wenn der Schuldner keinen Widerspruch gegen die erhobene Forderung eingelegt hat und die Forderung nicht oder nicht völlig beglichen hat. Dieser Bescheid entspricht im Wesentlichen einem Versäumnisurteil, das automatisch für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde. Deshalb kann aufgrund des Vollstreckungsbescheids ohne Weiteres die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
Natürlich kann der Schuldner Einspruch einlegen (innerhalb von zwei Wochen). Dann folgt im Allgemeinen ein Zivilprozess, in dem die Forderungen geklärt werden. Gleichzeitig aber können Forderungen schon per Zwangsvollstreckung eingetrieben werden, da der Vollstreckungsbescheid bereits rechtskräftig ist. Dies ist also selbst dann möglich, wenn noch kein endgültiges Urteil in dem betreffenden Fall vorliegt.
Vollstreckbare Titel besitzen eine Gültigkeit von 30 Jahren. In dieser Zeit ist der Gläubiger berechtigt, Pfändungen durchzuführen. Er kann sich dabei durch einen Gerichtsvollzieher auch vom Vermögensstand des Schuldners Informationen beschaffen. So können auch Sparbücher, Konten oder Gehaltszahlungen gepfändet beziehungsweise gesperrt werden, wobei natürlich bestimmte rechtliche Vorgaben eingehalten werden müssen. Jedem Schuldner steht natürlich ein Grundbedarf zu, der nicht gepfändet werden kann. Gegebenenfalls muss der Schuldner den so genannten Offenbarungseid leisten, aus dem die besondere Wahrheitspflicht ergeht. Im anderen Falle macht sich der Schuldner strafbar.
Ein Vollstreckungsbescheid wird in der Regel entweder vom Gericht zugestellt oder durch einen Gerichtsvollzieher, der vom Gläubiger beauftragt werden kann. Es ist sogar möglich, dass der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit der Überstellung des Bescheids auch bereits die Zwangsvollstreckung betreibt. Will der Schuldner bei dieser Gelegenheit Einspruch einlegen, muss er unter Umständen eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Im fälligen Prozess wird dann das endgültige Urteil gefällt, sofern kein gerichtlicher Vergleich stattfindet.