Grunddienstbarkeiten sind Belastungen von Grundstücken (dienendes Grundstück) zugunsten der Eigentümer anderer Grundstücke (herrschendes Grundstück). Durch Grunddienstbarkeiten werden bestimmte einzelne Nutzungen oder Rechte erlaubt oder ausgeschlossen. Die Belastungen können bestimmte Grenzbebauungen, oder Mitnutzung (Wegerecht) enthalten. Auch die Ausübung bestimmter Gewerbe kann über Grunddienstbarkeiten erlaubt, bzw. ausgeschlossen werden. Die Ausübung der jeweiligen Grunddienstbarkeit kann kostenlos, oder gegen einmalige, oder regelmäßig zu zahlende Gebühren erfolgen.
Alle Grunddienstbarkeiten werden über Notarverträge mit Eintragungen im Grundbuch des dienenden Grundstückes gesichert. Sie können auch im Grundbuch des herrschenden Grundstückes eingetragen werden. Alle Veränderungen, oder auch Löschungen sind nur mit Zustimmung aller Beteiligten, über einen Notar möglich.
In der Praxis erfolgen Eintragungen von Grunddienstbarkweiten in der Regel zur Regulierung nachbarschaftlicher Beziehungen und auch Mitbenutzung von bestimmten Grundstücken, oder Grundstücksteilen. Im Normalfall einsteht die Eintragung der Grunddienstbarkeit durch Einigung der Beteiligten vor der notariellen Beurkundung. In Ausnahmefällen kann sie auch per Gerichtsbeschluss durch ein Urteil erfolgen.
Im Unterschied zur Baulast, die einen öffentlich rechtlichen Hintergrund hat, sind Grunddienstbarkeiten zivilrechtliche Rechtsbeziehungen.