Unter Mietausfallwagnis versteht man einen bestimmten Kalkulationsbetrag, der vom Vermieter und Immobilienbesitzer bzw. -käufer bei der Planung und Festsetzung der Miete eingerechnet wird. Dies kann sich sowohl auf privaten als auch auf gewerblichen Raum beziehen. Begründet wird die Erhebung mit der Abfederung von unerwarteten Mietausfällen. Diese können durch Mietrückstände oder durch Leerstände der Wohnung entstehen.
Bei Sozialwohnungen, also öffentlich gefördertem Wohnraum, besteht eine Obergrenze in Höhe von zwei Prozent für dieses Mietausfallwagnis. Die genauen Grundlagen hierfür sind in der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen zu finden.
Das Mietausfallwagnis gehört grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Will man also etwa den Ertrag einer Immobilie ermitteln, so sind sie bei der Berechnung abzuziehen.
Das Mietausfallwagnis hat den Sinn, dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, Rücklagen zu bilden. Neben dem Mietminderungs- und dem Leerstandsrisiko fließen hier auch uneinbringliche Kosten für einen eventuell notwendigen Räumungs- oder Mietforderungsprozess ein. Verhält sich ein Mieter über seine gesamte Mietzeit tadellos, erhält er trotzdem von dieser Rücklage nichts zurück.
Die Höhe wird dabei vom Vermieter – außer in dem Sonderfall Sozialwohnungen – nach seinem Gutdünken festgelegt. Einen Anhaltspunkt bieten hier jedoch die bei den Sozialwohnungen erwähnten zwei Prozent. Zusätzlich gibt es bei Sozialwohnungen noch die Möglichkeit, ein Umlageausfallwagnis zu berechnen (ebenfalls zwei Prozent). Dies ist für Ausfälle bei der Begleichung der Betriebskosten vorgesehen. Im preisfreien Wohnungsangebot ist ein solches Umlageausfallwagnis nicht ansetzbar.