Für den unbefristeten Kredit gibt es zwei klassische Beispiele, die den meisten Verbrauchern hinlänglich bekannt sind. Im privaten Bereich ist der Dispositionskredit ein unbefristeter Kredit. Er wird vielen Inhabern von Girokonten im Zusammenhang mit der Nutzung des Kontos eingeräumt, wenn regelmäßige Gehaltszahlungen auf das Konto eingehen.
Im gewerblichen Bereich ist der Kontokorrentkredit ein unbefristeter Kredit, der es den Selbstständigen gestattet, über ihr Konto in einem bestimmten Rahmen zu verfügen, auch wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist. Gerade im gewerblichen Bereich sind die Banken im Zuge der Finanzkrise zunehmend zurückhaltender bei der Vergabe von unbefristeten Krediten geworden. Immer mehr Unternehmer befürchten inzwischen auch, dass die Bank den unbefristeten Kredit einseitig kündigt. Aber auch hier müssen bestimmte Regeln eingehalten werden. Für unbefristete Kredite liegt die gesetzliche Kündigungsfrist bei drei Monaten, manchmal werden aber in den AGB diese Fristen umgangen. Außerdem ist den Banken auch eine außerordentliche Kündigung erlaubt, wenn die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers Anlass geben, dass befürchtet werden muss, dass der Kreditnehmer seinen unbefristeten Kredit nicht tilgen kann.
Ähnlich verhält es sich auch beim Dispositionskredit, den die Bank unter bestimmten Bedingungen, insbesondere dann, wenn der Kreditnehmer den Dispo häufig überzieht oder sich die Einkommensverhältnisse drastisch verschlechtern, sehr kurzfristig kündigen kann. Gerade wenn die Bonität des Kreditnehmers schlecht ist, wird es schwierig, den Kredit fristgemäß auszugleichen. Besser ist es immer, der Bank keinen Anlass zu geben, dass sie den unbefristeten Kredit einseitig kündigt.
Zum 01. Oktober 2009 werden neue Regelungen im Verbraucherkreditgesetz verbindlich, die den Verbrauchern mehr Rechte, unter anderem auch bei der Kündigung unbefristeter Kredite einräumen, sodass diese unbefristete Kredite jederzeit kündigen können.