Beim Nießbrauch werden Sachwerte einer oder mehreren bestimmten Personen zur Nutzung übertragen. Häufig wird dieses Instrument zur Regelung bei Erbschaftsangelegenheiten eingesetzt.
Dem Nießbraucher steht somit das so genannte Nutzungsrecht an einem Gegenstand zu. So fallen bei einem Sparguthaben die Zinsen an ihn, bei einem Aktiendepot gehören ihm die Dividenden.
Besonders häufig handelt es sich um ein Grundstück oder eine Immobilie, bei dem ein Nießbrauchrecht übertragen wird. Hier erhält der Nießbraucher einerseits die Miet- und Pachterträge, andererseits muss er aber auch für die laufenden Kosten aufkommen, die für die Unterhaltung erforderlich sind. Nach einem Urteil des BGH von 1993 fallen auch Verschleißreparaturen hierunter. Außergewöhnliche Belastungen, beispielsweise grundlegende Sanierungen, müssen dagegen vom Eigentümer getragen werden. Um eventuellen Missverständnissen vorzubeugen, empfehlen sich genaue Abmachungen im Nießbrauchbestellungsvertrag.
Gerade im Bereich der Immobilien gibt es unterschiedliche Ausgestaltungen des Nießbrauchrechts. So kann der Eigentümer dem Nießbraucher das Recht zur unentgeltlichen, teilentgeltlichen oder nicht entgeltlichen Nutzung einräumen. In jedem Fall sollte sich der Eigentümer sehr genau überlegen, welche Variante er wählt.
Bei dem unentgeltlichen Nießbrauch liegt die Gegenleistung durch den Nießbraucher bei höchstens zehn Prozent. Bei teilentgeltlichem Nießbrauch wird der Wert des Nießbrauchs zu einem größeren Teil ausgeglichen. Nur bei einem entgeltlichen Nießbrauch sind sowohl Leistung als auch Gegenleistung wirklich ausgewogen.
Wer sich für den Erwerb einer Immobilie interessiert, bei dem im Grundbuch ein Nießbrauchrecht eingetragen ist, sollte sich die Folgen sehr genau überlegen. Ist zum Beispiel die Mutter des Eigentümers als Nießbraucher eingetragen, so bleibt deren Recht auf Nießbrauch lebenslang bestehen. Einerseits mindert zwar der Nießbrauch auch den Kaufwert des Hauses. Andererseits hat die Nießbraucherin alle Rechte an der Wohnung und könnte sie sogar vermieten. Es besteht grundsätzlich aber auch die Möglichkeit, ihr das Nießbrauchrecht abzukaufen. Dies setzt aber eine beiderseitige Einigung voraus.
Wer sich also für ein Haus oder eine Wohnung interessiert, sollte gezielt auf eventuelle Einträge im Grundbuch zum Nießbrauchrecht achten.