Werden Kredite an Unternehmen vergeben, haftet in der Regel das Unternehmen selbst für die Rückzahlung, eine persönliche Haftung des Gesellschafters besteht zumindest bei Kapitalgesellschaften meist nicht. Für die Banken bedeutet dies, dass der Kredit abgeschrieben werden muss, wenn das Unternehmen Insolvenz anmelden muss. Unabhängig davon, ob der Gesellschafter selbst eventuell noch über eine Villa, ein Luxusauto oder eine Luxusyacht verfügt.
Aus diesem Grund nutzen die Banken häufig die Gesellschafterbürgschaft. Hat ein Gesellschafter diese Bürgschaft unterschrieben, kann er, auch wenn die Gesellschaft bereits insolvent ist, trotz dessen noch für die Bezahlung der Kreditraten in Anspruch genommen werden. Und dies auch mit seinem Privatvermögen. Somit ist der Gesellschafter natürlich immer bestrebt, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln und diese so gesund wie möglich zu erhalten.
Wird der Gesellschafter zur Begleichung der offenen Forderungen herangezogen, ist er zur Zahlung natürlich verpflichtet. Kann er die Kreditraten nicht begleichen, folgt das Mahnverfahren.
Gesellschafterbürgschaften sind zwar in der Bankpraxis üblich, sie haben jedoch bereits des Öfteren Gerichte beschäftigt. So unterschrieben zum Beispiel Ehefrauen, die lediglich aus steuerlichen Gründen als Gesellschafter fungierten, derartige Bürgschaftsverträge. Bei Inanspruchnahme aus der Bürgschaft stellte sich jedoch heraus, dass sie weder Kenntnis über die Kreditaufnahme hatten noch finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, mit denen die Schulden beglichen werden können.
Gerichte haben jedoch entschieden, dass Bürgschaften von Gesellschaftern grundsätzlich nicht sittenwidrig sind. Schließlich haben Gesellschafter die Möglichkeit, sich über die Gesellschaft sowie deren finanzielle Situation zu informieren. Einsprüche lassen die Gerichte nur dann gelten, wenn offensichtlich ist, dass der Ehepartner lediglich aus Gründen der emotionalen Verbundenheit mit dem Partner in die Gesellschaft eingetreten ist und dass er nicht am Geschäftsbetrieb beteiligt war. In diesem Fall sind Gesellschafterbürgschaften sittenwidrig und können als nichtig erklärt werden.