Bei Abschluss eines Mietvertrages bestehen Vermieter meist auf eine Mietkaution. In der Regel zahlt der Mieter eine Kaution in der Höhe von höchstens drei Monatsmieten. Die Mietkaution dient dem Vermieter zur Sicherheit, im Fall der Mieter seine Verpflichtungen nicht einhält.
Nun kann es auch vorkommen, dass der Mieter die Summe für die Mietkaution nicht aufbringen kann. Hier besteht die Möglichkeit einer Mietbürgschaft. Beispielsweise möchte ein Auszubildender eine Wohnung mieten und besitzt kein eigenes Vermögen. So ist es möglich, dass beispielsweise die Eltern bürgen, so dass der Vermieter dennoch eine Sicherheit erhält.
Eine Bürgschaft und die damit zusammenhängenden Pflichten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, auch eine Mietbürgschaft bedarf der Schriftform. Bei einer Mietbürgschaft ist der Bürge verpflichtet für insbesondere Mietausfälle aufzukommen. Des Weiteren haftet der Bürge für alle Forderungen die aus dem Mietverhältnis hervorgehen. Hierbei wird unterschieden zwischen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft und der Ausfallbürgschaft. Bei der ersteren kann der Vermieter sich sofort bei Zahlungsausfällen an den Bürgen halten. Bei der Ausfallbürgschaft zahlt der Mietbürge erst, wenn eingeleitete Zwangsvollstreckungen gegen den Mieter erfolglos bleiben.
Die Höhe der Mietbürgschaft darf nur maximal drei Monatsmieten betragen. Für die Höhe ist nur die Miete ausschlaggebend, welche zu Vertragsbeginn vereinbart wurde. Nebenkosten sowie spätere Mieterhöhungen sind in einer Mietbürgschaft nicht relevant.
Nicht nur Angehörige können eine Mietbürgschaft vereinbaren. Es besteht auch die Alternative das Banken als Bürgen eintreten. In diesem Fall kann bei einer Bank ein Mietbürgschaftskonto eröffnet werden. Dafür zahlt der Mieter eine monatliche Gebühr. Die Banken übernehmen Bürgschaften meist nur, wenn ein gesichertes Einkommen oder andere Sicherheiten vorhanden sind.