Grundsätzlich kommt ein Schuldner gemäß § 286 BGB in Verzug, wenn die Forderung fällig, d. h. er eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung erhalten hat, gemahnt wurde und keine Zahlung leistet. Ab Mahnung tritt der Verzug ein und es können vom Gläubiger ab diesem Tag Verzugszinsen berechnet werden, die sich gemäß § 246 BGB bei Verträgen mit Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz belaufen, bei Nachweis eines höheren Zinssatzes jedoch auch höher sein können. Einer Mahnung gleichgestellt sind auch die Erhebung der Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren, d. h. ab diesem Zeitpunkt liegt ebenfalls Verzug vor.
Bei Vertragsverhältnissen zwischen juristischen Personen (im Handelsregister eingetragenen Firmen, zum Beispiel GmbH, AG, eingetragener Kaufmann, OHG, KG) beträgt der gesetzliche Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, der jeweils zum 1.1. und 1.7. neu festgesetzt wird.
Enthält die Rechnung ein Zahlungsdatum, ist eine Mahnung nicht erforderlich, um einen Verzug zu begründen, der Verzug tritt dann bereits mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist ein.
Verweigert der Schuldner die Zahlung, tritt der Verzug mit diesem Zeitpunkt ein, ohne dass es einer Mahnung des Gläubigers bedarf.
Bei sämtlichen Entgeltforderungen tritt der Verzug spätestens ein, wenn der Schuldner nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit der Leistung und Zugang der Rechnung gezahlt hat. Bei Verträgen mit Verbrauchern muss in der Rechnung jedoch auf diesen Umstand besonders hingewiesen werden, um einen Verzug auszulösen. Mahnt der Gläubiger vor Ablauf von 30 Tagen, tritt der Verzug bereits mit dieser Mahnung, also noch vor Ablauf von 30 Tagen, ein.
Bei Rechnungen, die an juristische Personen oder Gewerbetreibende gerichtet sind, kommt es für den Eintritt des Verzuges nicht auf den Zugang der Rechnung an, wenn dieser unsicher ist, sondern der Verzug tritt in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung ein, es sei denn, der Gläubiger mahnt ihn vor Ablauf der 30-Tages-Frist.
Der Gläubiger kann dann keine Verzugszinsen berechnen, wenn der Schuldner die Zahlung schuldlos nicht vorgenommen hat, zum Beispiel wenn die Bank bei der Ausführung der Überweisung einen Fehler gemacht oder sein Arbeitgeber den Lohn zu spät überwiesen hat, so dass die Bank die Überweisung mangels Kontodeckung nicht ausgeführt hat.