Zu einer Sonderform der Bürgschaft zählt unter anderem auch die Zeitbürgschaft. Bei dieser Bürgschaftsform gilt die Haftung des Bürgen befristet für einen bestimmten Zeitraum. Nach Paragraph 777 des BGB haftet der Bürge nur bis eine bestimmte vereinbarte Frist abgelaufen ist. Es wird unterschieden zwischen der echten und unechten Zeitbürgschaft. Wird der Bürge innerhalb der festgelegten Frist vom Gläubiger nicht in Anspruch genommen, ist der Bürge frei von seinen Verpflichtungen.
Laut Paragraph 777 Absatz eins des BGB ist das der Regelfall der Zeitbürgschaft. Bei der unechten Zeitbürgschaft ist hingegen die Beschränkung auf Forderungen die während eines bestimmten Zeitraumes entstehen. Im eigentlichen Sinn handelt es sich hierbei aber um eine Bürgschaft mit einer unbegrenzt zeitlichen Haftung. Der Vorteil in der Zeitbürgschaft liegt in einem überschaubaren Risiko, weil die Verpflichtung des Bürgen zeitlich begrenzt ist. Im Gegensatz zu einer normalen Bürgschaft, bei welcher die Bürgschaft Gültigkeit besitzt bis die Forderung beglichen ist.
Im Bürgschaftsvertrag der Zeitbürgschaft ist es erforderlich die Zeitdauer zu benennen. Weiterhin muss im Vertrag zur Beweiserleichterung eine Rückgabeverpflichtung des Gläubigers aufgenommen werden. Durch die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde ist die Verpflichtung des Bürgen erloschen und er kann nicht mehr in Anspruch genommen werden.