Am 30. März 2000 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen beschlossen, welches am 1. Mai 2000 in Kraft getreten ist.
Danach gerät der Schuldner einer Geldforderung nicht wie früher erst mit der Mahnung, sondern bereits 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt oder einer Mahnung in Verzug.
Weiterhin wurde der vom Gläubiger geltend zu machende Verzugszinssatz von 4 % auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht, d. h. der Gläubiger kann ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.
Unternehmer können nun für in sich abgeschlossene Teile ihres Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmässigen Leistungen verlangen. Voraussetzung ist, dass dem Kunden (Auftraggeber) bereits das Eigentum an den Teilen des erbrachten Werkes übertragen oder eine entsprechende Sicherheit in Höhe des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs gegeben wurde. Die Sicherheit kann durch ein Kreditinstitut geleistet werden. Bringt der Unternehmer zum Beispiel ein Treppengeländer im Wohnhaus des Auftraggebers an, steht das Treppengeländer nach erfolgter Montage automatisch im Eigentum des Auftraggebers, und der Unternehmer kann zum Beispiel für das bereits montierte Treppengeländer im Obergeschoss eine Abschlagsrechnung erteilen.
Früher konnte der Auftraggeber auch wegen geringer Mängel die Abnahme des Werkes verweigern und damit die Fälligkeit der Zahlung hinauszögern. Nunmehr ist es dem Auftraggeber nicht mehr gestattet, wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme zu verweigern. Eine Abnahme, die die Fälligkeit der Forderung auslöst, wird jetzt angenommen, wenn der Auftraggeber das Werk nicht fristgerecht abnimmt.
Die Abnahme kann auch dadurch erfolgen, dass der Unternehmer durch einen Gutachter bescheinigen lässt, dass das hergestellte Werk ordnungsgemäss errichtet wurde oder der Gutachter bei einer Besichtigung selbst keine Mängel gefunden hat. Der Unternehmer kann sich ferner vom Gutachter bestätigen lassen, dass die von ihm seiner Rechnung zugrunde gelegten Aufmasse oder Stundenlöhne zutreffen.
Beim Hausbau durch einen Bauträger gelten Spezialvorschriften, die der Makler- und Bauträgerverordnung zu entnehmen sind und in denen genau geregelt wird, welchen Vergütungsanteil der Bauträger zum Beispiel für die Errichtung des Kellers, des Rohbaus usw. in Rechnung stellen darf.