Mit staatlichen Zuwendungen oder günstigen Darlehen ist es möglich, sich den Traum vom eigenen Heim zu erfüllen. Die dazu gehörigen Aufwendungshilfen sind Kredite oder öffentliche Zuschüsse für Eigentümer von neu errichteten sowie selbstgenutzten Immobilien.
Laut Bestimmungen des zweiten Wohnraumförderungsgesetzes sollen die Aufwendungshilfen zu einer Entlastung der Bauherren beitragen. Die Auszahlungen erfolgen in monatlichen Raten über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Um die Aufwendungshilfe in Anspruch nehmen zu können, ist die Einhaltung bestimmter Wohnflächen- und Einkommensgrenzen maßgebend. Die jeweiligen Verteilungskriterien, Laufzeiten und Fördersätze sind in den Wohnungsbauförderungsbestimmungen nachzulesen. Die Festlegung über die Höhe der Fördermittel erfolgt von den einzelnen Bundesländern und ist je nach Bundesland unterschiedlich hoch. Die Leistung wird für die Dauer von 16 Jahren gewährt. In der Regel wird die Höhe der Aufwendungshilfe innerhalb der Laufzeit schrittweise gesenkt. Die Finanzierungshilfen der Bundesländer sollen helfen die Bauherren finanziell zu unterstützen.
Die Aufwendungshilfen können in verschiedenen Formen gewährt werden. Dazu zählen Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüsse. Bei den Aufwendungszuschüssen handelt es sich um Beihilfen, welche nicht zurückgezahlt werden müssen. Aufwendungsdarlehen sind auch eine Finanzierungshilfe zur Wohnungsbauförderung. Die Darlehen sind gebunden an eine bestimmte Wohnflächen- und Einkommensgrenze. Die Gewährung eines Aufwendungsdarlehens erfolgt für 16 Jahre. In dieser Zeit ist das Darlehen zins- und tilgungsfrei. Ab dem 17. Jahr ist das Aufwendungsdarlehen dann zu verzinsen und muss in Raten zurück gezahlt werden.
Die Antragstellung auf Aufwendungshilfe muss grundsätzlich vor Baubeginn erfolgen. Es erfolgt eine Überprüfung ob der Bauherr, Antragsteller die finanzielle Belastung erbringen kann und ob die Eigenbeteiligung ausreichend ist. Diese kann bei Eigenleistung, Eigenkapital oder vorhandenem Grundstück erbracht sein. Alle Bauwilligen haben das Recht Länderfördermittel zu beantragen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die finanziellen Leistungen.
Eine frühzeitige Information und Beratung über die möglichen Förderwege der einzelnen Bundesländer ist empfehlenswert.