Der Begriff der mündelsicheren Anlage stammt aus dem Gebiet des Betreuungsrechts. Der Betreuer, Pfleger oder Vormund eines Mündels ist grundsätzlich verpflichtet, dessen Vermögen in mündelsicheren Formen anzulegen. Die Einlage soll vor möglichen Wertverlusten aller Art geschützt sein. Zum einen darf nicht das Risiko bestehen, dass der Betrag etwa durch Insolvenz des Geldinstituts verloren geht. Zum anderen sollen der Wert der Anlage und des Ertrages auch nicht durch Kursschwankungen oder Zinssenkungen gefährdet sein.
Das BGB enthält in § 1807 eine Auflistung der vom Gesetzgeber als mündelsicher erachteten Anlageformen. Dazu gehören unter anderem:
- Pfandbriefe,
- inländische Hypotheken, Grund- und Rentenschulden,
- Bundes- und Länderanleihen und
- Konten bei Sparkassen oder Banken, die über eine ausreichende Einlagensicherung verfügen.
In der Praxis spielen heute die Bundesschatzbriefe und Bankanlagen mit Einlagensicherung die wichtigste Rolle, zu denen auch die verbreiteten festverzinslichen Tagesgeldkonten und Sparbücher gehören. Nach geltendem EU-Recht, das in Deutschland durch das Anlegerentschädigungsgesetz umgesetzt wurde, besteht eine allgemeine Sicherungspflicht derzeit bis zum Betrag von 50.000 €, der jedoch zum 01.01.2011 auf 100.000 € erhöht wird. Darüber hinaus gehören die meisten Banken in Deutschland zusätzlichen eigenen Sicherungseinrichtungen an, so unterhalten etwa die Bundes- und Landesverbände der deutschen Banken und der Volks- und Raiffeisenbanken sowie die Landesbausparkassen eigene Sicherungsfonds.