Selbst wenn sich Eheleute im Guten trennen, so müssen dennoch die Fragen nach der Absicherung desjenigen geklärt werden, der entweder keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht oder bzw. und die gemeinsamen Kinder erzieht, was in den meisten Fällen die Mutter ist, die dann keiner geregelten Beschäftigung nachgehen kann, um den Lebensunterhalt der Restfamilie zu finanzieren. Gerade wenn Kinder aus der gemeinamen Beziehung hervorgegangen sind und diese nach der Trennung bei der Mutter verbleiben, muss die Mutter die ersten drei Jahre nicht arbeiten. Der Vater ist verpflichtet, den Lebensunterhalt der „anderen Familie“ durch Unterhaltszahlungen mitzufinanzieren. Dabei gehen die Kinder vor, d. h. sie bekommen unabhängig davon, ob der Vater weitere Verbindlichkeiten abtragen muss, ihr Geld und erst dann kann die Mutter mit Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen; errechnet aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen wie Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld. Festgelegt wird dann die Unterhaltszahlung entweder in notarieller Vereinbarung zwischen den ehemaligen Partnern oder durch einen gerichtlichen Vergleich. Kommt dieser nicht zustande, wird der Unterhaltsanspruch in einem Urteil tituliert.
Dass die Unterhaltsverpflichtung in dieser Form festgelegt wird, hat seinen Sinn darin, dass im Falle der Nichtzahlung der Unterhaltsberechtigte den Anspruch durchsetzen kann. Zwar zahlen immer noch die große Anzahl der Unterhaltspflichtigen den titulierten Unterhalt, doch kommt dieser in Verzug und es sammeln sich Unterhaltsschulden an, hat der Unterhaltsberechtigte einen vollstreckbaren Titel, mit dem er den ausstehenden Unterhalt eintreiben kann. Die schnellste Möglichkeit dazu bietet die Gehaltspfändung, wo der Arbeitgeber den zu zahlenden Unterhalt vom Einkommen seines Angestellten eingehält und direkt an den Unterhaltsberechtigten überweist.
Vollstreckungsmaßnahmen
Ist der Unterhaltspflichtige jedoch arbeitslos, müssen die üblichen Vollstreckungsmaßnahmen durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers durchgeführt werden. Da ein Unterhaltsanspruch niemals verjährt, kann sich ein Unterhaltspflichtiger auch nicht durch ein Insolvenzverfahren von der Zahlung seiner Unterhaltsschulden befreien, was letztlich auch im Sinne der gemeinsamen Kinder ist.
Dass Unterhaltsschulden sich aber auch anhäufen können, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund seines Einkommens den Unterhalt nicht mehr zahlen kann, ist eine andere Sache. Hier sollte der Unterhaltspflichtige nicht von sich aus die Zahlungen reduzieren, sondern das Gespräch mit den Unterhaltsberechtigten suchen. Scheitert dieser Versuch, muss beim Familiengericht ein Antrag auf Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels gestellt werrden. Ist der Antrag begründet, wird der Unterhalt neu tituliert und es wird vermieden, dass sich weitere Unterhaltsschulden anhäufen.