Die Vergabe von Krediten hängt immer davon ab, ob der Kreditnehmer in der Lage ist, seiner Bank ausreichende Sicherheiten zu bieten, die sie im Falle der Nichtzahlung der Raten als Pfand verwenden kann. Ist es bei der Vergabe von Krediten zur Finanzierung einer Immobilie die Immobilie selbst, so reicht es bei einem Konsumentenkredit in der Regel aus, dass die Raten aus dem monatlich zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen bestritten werden können. Dabei ist grundsätzlich immer Voraussetzung, dass die Bonität des Kreditnehmers in Ordnung ist, d.h. dass keine negativen Einträge bei der Schufa über ihn verzeichnet sind. Bestehen diese allerdings, ist die Vergabe eines Kredites so gut wie aussichtslos.
Da es aber bei einer Kreditvergabe, wie auch sonst im Leben, nichts gibt was es nicht gibt, so können auch Menschen mit einer negativen Schufa einen Kredit bekommen. Denn neben dem Kredit ohne Schufa – auch Schweizer Kredit genannt – gibt es das so genannte Bürgschaftsdarlehen. Hier erhält der Kreditnehmer von seiner Bank nur dann einen entsprechenden Kredit, wenn er einen Dritten dazu bewegen kann, für ihn bzw. für die Kreditsumme zu bürgen. Für den Fall, dass der Kreditnehmer dann seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann sich die Bank an den Bürgen wenden, um den rückständigen Betrag einzufordern. Insofern ist ein Bürgschaftsdarlehen für den Bürgen immer mit einem gewissen Risiko verbunden, während es für den Kreditnehmer die wohl letzte Möglichkeit ist, doch noch einen Kredit zu bekommen.
Die Erkärung zur Übernahme der Bürgschaft muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch schriftlich gegenüber dem Kreditgeber zu erfolgen, während dieser seine Zustimmung auch formlos geben kann. Dabei ist es durchaus auch möglich, dass mehrere Bürgen für die Kreditsumme haften; sie treten dann als Gesamtschuldner auf.
Bei den Bürgschaftsdarlehen wird im übrigen unter vier Möglichkeiten bzw. Bürgschaftsarten unterschieden: Neben der Rückbürgschaft und der Wechselbürgschaft gibt es noch die so genannte Nachbürgschaft, wo ein Bürge dafür eintritt, dass der Vorbürge die Verpflichtungen erfüllt. Bekannter ist aber die Ausfallbürgschaft, wo ein Bürge nur dann leisten muss, wenn der Kreditnehmer auch nach einer nachweisbar erfolglosen Zwangsvollstreckung nicht zahlen kann.