Banken haben unterschiedliche Möglichkeiten, sich einen Kredit, der zur Finanzierung einer Immobilie dient, im Grundbuch des Käufers eintragen zu lassen. Die üblicherweise gewählte Art ist die Buchgrundschuld. Aber auch die Eintragung einer Verkehrshypothek, allgemein auch nur als Hypothek bezeichnet, ist nicht unüblich. Dabei ist Sinn dieser Eintragung, dass der Gläubiger aus dem Erlös einer eventuellen Zwangsversteigerung des Grundstücks wenigstens einen Teil seiner Forderung aus dem Kredit erhält. Wie hoch die Summe ist, hängt nicht nur davon ab, für wieviel Geld das Grundstück letztendlich versteigert wird; meistens bleiben die Gläubiger auf einem Teil ihrer Forderung sitzen, da der Erlös aus der Zwangsversteigerung in der Regel viel geringer ausfällt als die Forderungen tatsächlich valutieren. Auch die Rangfolge der Eintragung spielt dabei eine Rolle. Wer als erstrangiger Gläubiger seine Hypothek hat eintragen lassen, erhält mehr Geld als ein Gläubiger, der an zweiter oder gar dritter Stelle im Grundbuch eingetragen ist. Von daher hat natürlich jeder Gläubiger ein Interesse daran, möglichst an erster Stelle eingetragen zu werden; manche Gläubiger machen die Vergabe einer Verkehrshypothek sogar zur Bedingung, an erster Rangstelle eingetragen zu werden.
Die Eintragung einer Verkehrshypothek kann sowohl als Buch- wie auch als Briefhypothek erfolgen was zur Folge hat, dass sie anders als die Sicherungshypothek, verkehrsfähig ist. Denn dem Gläubiger reicht zum Nachweis des Bestehens seiner Forderung die Eintragung im Grundbuch; er muss diese nicht eigens nachweisen. Insofern genießt die Verkehrshypothek öffentlichen Glauben. Erlischt die Hypothek, etwa wenn der Gläubiger die Tilgung der Summe bestätigt, wird die Verkehrshypothek in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt.
Die Kosten der Eintragung im Grundbuch wie auch die Gebühren des Notars trägt wie bei einer Grundschuld auch, immer der Eigentümer des Grundstücks.