Die Angst von Handwerkern, nach ausgeführtem Auftrag auf ihren Rechnungen sitzen zu bleiben, hat sich in Zeiten der Wirtschaftskrise eher noch verstärkt. Ganz allgemein klagen Handwerker über die schlechte Zahlungsmoral ihrer Auftraggeber und wenn sie dann nach langer Zeit und mehrmaliger Mahnung doch bereit sind die Rechnung zu zahlen, dann wird die Rechnung ohne erkennbaren Grund gekürzt. Weil viele Handwerker aber froh sind, dass sie überhaupt Geld bekommen, verzichten sie meistens auf die zwangsweise Beitreibung der ausstehenden Beträge.
Etwas anders sieht es aus, wenn überhaupt kein Geld bezahlt wird. Dann muss der Handwerker schon aus eigenem Interesse seine Forderungen auf juristischen Wegen einklagen. Im Normalfall geht das über ein Klageverfahren, dem oftmals ein Mahnverfahren vorausgeht. Ist der Auftraggeber aber Eigentümer eines Grundstücks, hat der Handwerker noch eine andere Option offen. Er kann sich die Forderung durch Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch absichern. Voraussetzung für die Eintragung einer solchen Hypothek ist aber, dass die Forderung wirklich real besteht. Dieses nachzuweisen, ist Pflicht des Sicherungsgläubigers. Von daher ist die Sicherungshypothek nicht verkehrsfähig und wird von den Banken auch nicht als Kreditsicherungsmittel anerkannt. Wohl aber erlangen Sicherungshypotheken Beweiskraft, wenn die öffentliche Hand sich eine solche Hypothek als Absicherung öffentlich-rechtlicher Forderung eintragen lässt. Die Forderung kann – anders als bei einer Handwerkerrechnung – durch einen bestandskräftigen Bescheid nachgewiesen werden, die somit ausreichende Beweiskraft haben.
Die Eintragung einer Sicherungshypothek kann niemals ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen. Es sei denn, die Sicherungshypothek wird als Mittel zur Zwangsvollstreckung herangezogen. Dann kann sie ohne den Willen des Grundstückseigentümers eingetragen werden. Voraussetzung hier wie auch sonst ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels.