Die Sicherungsübereignung ist ein Vertrag, den Schuldner und Gläubiger zur Sicherung der Ansprüche des Gläubigers eingehen. Dieser Vertrag beinhaltet die Übereignung einer mobilen Sache durch den Schuldner an den Gläubiger, der sich gleichzeitig verpflichtet, die Sache nach Beendigung des Schuldverhältnisses an den Schuldner zurückzugeben. Als derartige bewegliche Sachen kommen unter anderem Fahrzeuge, Waren, Rohstoffe oder Maschinen in Betracht. Der abzuschließende Vertrag ist ein eigenständiger Vertrag; seine Inhalte werden nicht im Kreditvertrag selbst festgelegt. Im Falle einer Nichtgewährung des Kredits ist auch die Sicherungsübereignung nicht gültig und findet nicht statt.
Eine Sicherungsübereignung ist – anders als der Eigentumsvorbehalt – nicht gesetzlich geregelt, wird aber in der Rechtsprechung anerkannt. Bei der Sicherungsübereignung geht das übereignete Gut auch nicht unmittelbar in den Besitz des Gläubigers über, sondern lediglich mittelbar. Dies bedeutet, dass der Schuldner das Gut weiterhin nutzen kann, es aber im Fall einer Nichterfüllung der Vertragsbedingungen dem Kreditgeber überlassen muss. Er darf das Gut auch nur insoweit nutzen, wie es die Vertragsbedingungen beschreiben. So wäre beispielsweise ein vertragswidriger Verkauf eines Fahrzeugs mit Schadenersatzansprüchen des Gläubigers verbunden.
Die Sicherungsübereignung hat sich seit einigen Jahren gegenüber der Praxis des Pfandrechts durchgesetzt. Das Pfandrecht sieht – im Gegensatz zur Sicherungsübereignung – den Übergang der Sache in den unmittelbaren Besitz des Gläubigers vor. Die Sache steht dem Schuldner somit nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung. Dies hat den Nachteil, dass der Schuldner übereignete Güter nicht mehr zum produktiven Nutzen einsetzen kann.
Bei einer Anwendung des Pfandrechts wäre es beispielsweise einem Unternehmer nicht möglich, mit einer Maschine Einkommen zu erwirtschaften, das letztlich auch zur Abzahlung eines Kredits zur Verfügung stünde. Die Sicherungsübereignung lässt ihm hingegen diese Möglichkeit, sichert dennoch die Ansprüche des Kreditgebers.