Der Begriff Valutierung stammt aus dem Finanzwesen und hat unterschiedliche Bedeutungen. Unter Valutierung versteht man zum Beispiel das Datum, ab dem eingehende Beträge dem Konto gutgeschrieben oder abgehende Zahlungsflüsse belastet werden. Auch wenn formuliert wird, in welcher Höhe eine als Kreditsicherheit eingetragene Grundschuld noch für den Kredit haftet, spricht man von der Valutierung der Grundschuld. Den gleichen Begriff verwendet man im Zusammenhang mit der Resthöhe eines Kredites. Die häufigste Verwendung des Wortes kommt jedoch in Verbindung mit der Auszahlung – Valutierung – eines Kredites vor.
Die Voraussetzungen für die Valutierung in diesem Zusammenhang werden im Kreditvertrag explizit vereinbart. Unverzichtbare Valutierungsvoraussetzung ist die rechtsverbindliche Unterzeichnung des Kreditvertrages. Sofern für den Kredit Sicherheiten vereinbart worden sind, ist in der Regel die formell einwandfreie Bereitstellung sämtlicher vereinbarter Sicherheiten eine weitere Bedingung zur Valutierung. Darüber hinaus kann die Valutierung auch an andere Bedingungen wie die Vorlage bestimmter Daten zur aktuellen Einschätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse gebunden sein. Diese Auszahlungsvoraussetzung wird in der Praxis verknüpft mit der Auflage, dass die aktuellen Zahlen die zur Kreditentscheidung belegte Bonität bestätigen müssen.
Die Valutierungsvoraussetzungen können weit reichende wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen und sollten deshalb von beiden Vertragspartnern sorgfältig auf ihre Erfüllbarkeit hin überprüft werden. So mag die Vorlage einer Fertigstellungsbescheinigung in Verbindung mit einer Immobilienfinanzierung aus der Perspektive der Sicherheitenbewertung Sinn machen, ist aber in der Praxis für beide Parteien untauglich, da durch eine solche Formulierung das Objekt nie gebaut und der Kredit nie valutiert werden könnte, sofern nicht gleichzeitig eine Zwischenfinanzierung mit der gleichen oder einer anderen Bank ausgehandelt wird. Was für den Laien paradox klingen mag, da sich das Kreditrisiko durch die Finanzierungsart nicht verändert, hat nicht nur Sinn, sondern ist oft sogar eine gesetzlich untermauerte Vorschrift. Der Gesetzgeber will durch besonders strenge Sicherheitenvorschriften bei Immobilienkrediten, die teilweise durch mündelsichere Pfandbriefe refinanziert werden können, sicherstellen, dass die Sicherheit vom Tag der Valutierung an voll werthaltig ist.
Bedeutung hat die Valutierung eines Kredites auch in Bezug auf während der Auszahlungsphase entstehende zusätzlichen Kreditkosten: Sofern eine Zwischenfinanzierung benötigt wird, kann dies je nach Marktlage deutlich teuerer sein als zum Beispiel der Langfristkredit. Zudem fallen bei zugesagten, noch nicht valutierten Krediten nach einer möglichen Karenzzeit von üblicher weise bis zu maximal drei Monaten Bereitstellungszinsen an, die eine Finanzierung deutlich verteuern können. Die Bereitstellungszinsen betragen in der Regel ein Viertel Prozent der nicht valutierten Kreditsumme pro Monat.