Das Grundbuchblatt wird für jedes Grundstück angelegt und bekommt eine eigene Nummer. Das Grundbuchblatt stellt das eigentliche Grundbuch des Grundstückes dar. Es besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und den Abteilungen 1, 2 und 3.
Die Aufschrift enthält die Nummer des Grundbuchblattes, den Namen des Amtsgerichtes, bei der das Grundbuchblatt geführt wird und den Grundbuchbezirk. Der zweite Teil des Grundbuchblattes ist das Bestandsverzeichnis. Dies dient zur Beschreibung der genauen Lage des Grundstückes und beinhaltet neben den Angaben zu Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer auch Angaben über Größe und Lage des betreffenden Grundstückes. Des Weiteren wird hier die Wirtschaftsart des Grundstückes vermerkt, z.B. ob es sich um eine Ackerfläche, ein Waldgebiet oder ein bebautes Grundstück handelt. Im Bestandsverzeichnis werden auch Zuschreibungen und Abschreibungen vermerkt. Diese Zu- und Abschreibungen können zum Beispiel durch Grundstücksteilungen oder Neuvermessungen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens entstehen.
Die Abteilung 1 beschreibt die Eigentumsverhältnisse. Hier finden sich alle Angaben darüber, ob sich das Grundstück im Alleineigentum oder im Gemeinschaftseigentum befindet, auf welcher Grundlage der Eigentümer in den Besitz des Grundstückes gelangt ist (z.B. notarieller Kaufvertrag, Schenkung, Erbantritt). Hier werden auch Veränderungen oder Löschungen der Eigentumsverhältnisse eingetragen.
Die Abteilung 2 dient der Eintragung von Beschränkungen und Lasten, die auf dem Grundstück liegen. Dies sind vor allem Erbbaurechte, Dienstbarkeiten oder Vorkaufsrechte. Eingetragene Beschränkungen beziehen sich oftmals auf die Verfügungsberechtigung des Eigentümers, das Grundstück nur mit Zustimmung belasten oder verkaufen zu dürfen. Auch die in notariellen Grundstückskaufverträgen vereinbarte Auflassungsvormerkung wird in Abteilung 2 eingetragen, ebenso wie die Löschung derselben.
Abteilung 3 schließlich enthält alle Angaben über Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken), unter Angabe des Begünstigten (Gläubigers), der Höhe des Geldbetrages und des Zinssatzes. Selbstverständlich werden hier auch alle Veränderungen an den Grundpfandrechten einschließlich ihrer Löschung eingetragen.