Bei der Aufnahme von Baudarlehen wird zur Absicherung dieser Darlehen vielfach eine Grundschuld ins Grundbuch eingetragen. Diese Grundschuld ist grundsätzlich nicht von einer Hauptforderung abhängig, so dass sie ihren Wert auch dann erhält, wenn der eigentlich aufgenommene Kredit längst getilgt wurde. Dies hat den Vorteil, dass die Grundschuld nach Darlehensrückzahlung wieder neu in Anspruch genommen werden kann, etwa für neue Bauvorhaben. So ist dann keine neue Grundschuldeintragung notwendig, die ohnehin hohe Kosten für den Notar sowie das Grundbuchamt verursachen würde.
Da die Grundschuld jedoch von einer Hauptforderung unabhängig ist, gilt sie grundsätzlich für alle Forderungen, die die Bank gegen den Besitzer des Grundstücks bzw. der Immobilie hat. Daher ist es notwendig, dass zwischen Bank und Kunde vereinbart wird, welche Forderungen durch die eingetragene Grundschuld gesichert werden. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn das Objekt von Dritten als Sicherheit zur Verfügung gestellt werden soll, die nicht für alle Forderungen, sondern nur für einen bestimmten Kredit eine Absicherung bieten wollen.
Die Erstellung einer Grundschuld Zweckerklärung gehört daher zu den üblichen Arbeiten, die die Banken im Rahmen einer Kreditauslegung durchführen. In dieser Zweckerklärung wird detailliert festgeschrieben, für welche Darlehen die Grundschuld haftet.
In vielen Fällen nutzen die Banken hierfür eine weit gefasste Zweckerklärung, die alle Forderungen gegen den Darlehensnehmer beinhaltet. Zu beachten ist dabei, dass nicht nur aktuelle Forderungen, sondern auch künftige Forderungen eingeschlossen sind. Um die Zweckerklärung zu konkretisieren ist es allerdings möglich, ein bestimmtes Darlehen aufzunehmen, so dass die Grundschuld nur für diesen ausgewählten Kredit haftet. Wurde dieser Kredit getilgt, kann die Grundschuld auch nicht für andere Darlehen herangezogen werden. Immobilienbesitzer können dann bei Vollrückzahlung des Kredites die Löschung der Grundschuld verlangen.