Unter einer Ausführungsbürgschaft verstellt man das Stellen einer Sicherheit für die Einhaltung der von einem Auftragnehmer übernommenen Verpflichtung aus einem wirksam geschlossenem Bauvertrag zur Ausführung bis zur vollständigen Abnahme eines Baugewerkes durch den Auftrageber (Bauherren).
Schließt ein Bauherr als Auftraggeber mit einem Auftragnehmer einen Bauvertrag, so ergeben sich aus einem solchen Vertrag rechtlich bindende Verpflichtungen für beide Vertragsparteien. Der Auftragnehmer hat die vertragliche Verpflichtung die aus dem Bauvertrag heraus geschuldete Leistung vollständig und frei von Mängeln zu erbringen. Zur Absicherung dieser Leistungsverpflichtung des Auftraggebers lässt sich der Auftragnehmer eine Bürgschaft als Sicherheit stellen. Diese ist zum Beispiel wichtig im Falle einer etwaigen Insolvenz des Auftragnehmers während der Bauausführung. Mit der vollständigen Abnahme der Leistung, des Baugewerkes, durch den Auftraggeber wird diese Ausführungsbürgschaft zurückgegeben. In der Praxis folgt dann meist die sogenannte Gewährleistungsbürgschaft im Anschluss.
Tpyische Unternehmen, die eine solche Ausführungsbürgschaft in der Praxis in Anspruch nehmen, sind einzelne kleine Handwerksunternehmen, Bauunternehmen, Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus, sowie des Garten- und Landschaftsbaus.
In der Regel liegt die Bürgschaftssumme einer Ausführungsbürgschaft bei 10 Prozent von der gesamten Auftragssumme aus dem Vertragsverhältnis. Die Ausführungsbürgschaft ist ein Bestandteil der Vertragserfüllungsbürgschaft. Konventialstrafen sind im Übrigen kein Gegenstand einer Ausführungsbürgschaft.
Zusammengefasst ist die Ausführungsbürgschaft eine Sicherheit für einen Auftraggeber für die vertragsgemäße Ausführung des Auftrags.