Bei der Vorauszahlungsbürgschaft bürgt ein Dritter selbstschuldnerisch für einen Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber dafür, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag für Ansprüche des Auftraggebers aus dessen geleisteter Vorauszahlung für den Auftragnehmer aufzukommen, wenn der Auftragnehmer beispielsweise insolvent wird. Das heißt, ein Dritter verbürgt sich für die Rückzahlung der Vorauszahlung an den Auftraggeber im Falle der Nichtleistung durch den Auftragnehmer.
Diese sogenannten Vorauszahlungsbürgschaften werden in der Praxis bei der Abwicklung von größeren Bauvorhaben nicht selten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart. Dies ist allgemein schon deshalb notwendig, da der Auftraggeber bereits Anteile des zwischen den Parteien vereinbarten Werklohns entrichtet, obwohl auf Auftragnehmerseite ein entsprechender Leistungsstand an dem zu errichtenden Bauwerk noch nicht erreicht ist, der Auftraggeber also eine Vorauszahlung an den Auftragnehmer leistet.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.08, Aktenzeichen 23 U 51/07) ist eine solche Vorauszahlungsbürgschaft auf erstes Anfordern auch als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam. Die Richter in Frankfurt vertreten die rechtlich nicht zu beanstandende Meinung, dass sich aus der Zielstellung einer Vorauszahlungsbürgschaft, ganz im Gegensatz zur Vertragserfüllungs– und Gewährleistungsbürgschaft, die Möglichkeit ergibt, diese Bürgschaft wirksam auf ein erstes Anfordern zu vereinbaren. Darin ist nach Auffassung des OLG Frankfurt und auch nach der überwiegenden Meinung in der Rechtsliteratur keine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers zu sehen.