Unter dem Begriff Grundbuch versteht man ein amtliches und öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, in dem mit dem Grundstück verbundene Rechte, auf ihm liegende Lasten und die Eigentumsverhältnisse erfasst werden.
Im Grundbuch sind neben der Lage und der Größe eines Grundstückes auch grundstücksgleiche Rechte wie etwa ein Erbbaurecht eingetragen. Diesen im Bestandsverzeichnis festgehaltenen Informationen folgen drei weitere Abteilungen des Grundbuches. In der ersten Abteilung sind die Eigentümer oder Erbbauberechtigten unter der Angabe ihrer jeweiligen Anteil, des Gesellschafts- und Gemeinschaftsverhältnisses sowie die Grundlagen der Eintragung enthalten. Die zweite Abteilung enthält alle Lasten und Beschränkungen, sofern diese nicht in der dritten Abteilung einzutragen sind. Die zweite Abteilung beinhaltet Grunddienstbarkeiten sowie beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Verfügungsbeschränkungen und Auflassungsvormerkungen.
Unter Verfügungsbeschränkun en sind Insolvenz- und Testamentsvollstreckervermerke, ein Vorkaufsrecht, das Wohnrecht oder Sanierungsvermerke zu verstehen. Die Auflassungsvormerkungen werden für den Zeitraum zwischen Abschluss eines Kaufvertrages und dessen endgültigem Vollzug eingetragen.
In der dritten Abteilung des Grundbuches sind die Grundpfandrechte und Hypotheken vermerkt. Neben Grundschulden sind auch die Rentenschulden in dieser Abteilung vorhanden. Finanzämter haben die Möglichkeit, fällige Steuerschulden in einem verkürzten Verfahren eintragen zu lassen. Wird im Text eines Grundbucheintrages auf Urkunden Bezug genommen, gehört auch die entsprechende Grundbuchakte zum Grundbuchinhalt. Eine Löschung eines Eintrages im Grundbuch bedeutet nicht die Entfernung eines Eintrages, sondern lediglich eine farbliche Kennzeichnung, die den Eintrag als gelöscht erkennbar macht. Jede vorgenommene Maßnahme im Grundbuch muss lückenlos nachvollziehbar sein und darf keinesfalls gelöscht oder überschrieben werden.
Alle Eintragungen oder Veränderungen im Grundbuch setzen einen Bewilligungsantrag bei dem voreingetragenen Betroffenen voraus. Beim vollzogenen Kauf einer Immobilie erfolgt ein Eintrag im Grundbuch. Hierfür sind die Eintragungsbewilligung, die notarielle Urkunde, eine Steuerunbedenklichkeitserklärung sowie eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung von Gemeinden notwendig.
Ein Recht auf Einsichtnahme in das Grundbuch haben nur die Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können Ein reines Kaufinteresse an Grundstücken oder Immobilien berechtigt nicht zur Einsichtnahme in ein Grundbuch.