Wer auf einem Grundstück mit Erbbaurecht ein Haus bauen möchte, baut quasi ein Haus auf fremdem Boden. In der juristischen Fachsprache wird das Erbbaurecht als dingliches Recht bezeichnet. Zudem existiert das Erbbaurecht seit dem Jahr 1919. Dies bedeutet, dass der Inhaber des Erbbaurechtes dem Hausbauer eine Befugnis erteilt, auf seinem Grundstück ein Haus oder Bauwerk zu errichten. Üblicherweise wird das Erbbaurecht für 99 Jahre bestellt und im Grundbuch sowie in einem eigenen Erbbaugrundbuch eingetragen. Der Inhaber des Erbbaurechtes kann das Erbbaurecht veräußern, vererben oder mit einer Grundschuld belasten. Der Erbbaurechtsvertrag muss, genau wie bei einem Grundstückskauf von einem Notar beurkundet werden.
Der Vorteil für einen Erwerber liegt darin begründet, dass er das Grundstück nicht kaufen muss. Stattdessen wird ein vereinbarter Erbbauzins fällig, der wie eine Art Miete gezahlt wird. Dieser Erbbauzins wird in das Erbbaugrundbuch eingetragen. In der Regel wird der Erbbauzins nach dem jeweiligen Grundstückswert berechnet und liegt zwischen 3 und 5 %. In regelmäßigen Abständen, üblicherweise alle fünf Jahre, wird der Erbbauzins zum Beispiel an dem Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Bundesamtes angepasst.
Es ist durchaus üblich, sich bei einem Vertragsabschluss ein gegenseitiges Vorkaufsrecht in das Grundbuch eintragen zu lassen. Dies bedeutet, dass der Erbbauberechtigte die Zustimmung des Grundstückseigentümers benötigt, wenn er das Haus früher als geplant verkaufen möchte. In vielen Rechten und Pflichten ist der Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer gleichgestellt.