Die so genannten Erbbauzinsen sind die Gegenleistung eines Erbbauberechtigten, der im Gegenzug das Recht erhält, ein vom Erbbaurechtsgeber zur Verfügung gestelltes Grundstück bebauen zu dürfen. Die notwendigen Details, unter anderem die dafür fälligen Erbbauzinsen, werden in einem Erbbauvertrag geregelt. Im Grundbuch werden die Erbbauzinsen als Reallast (Erbbauzins-Reallast) eingetragen und somit abgesichert. Die Erhöhung der zu zahlenden Zinsen, vor allem aufgrund einer Wertsicherungsklausel im Vertrag, können in die Reallast mittlerweile von vornherein einbezogen werden. Früher war dies lediglich über eine Vormerkung zur Eintragung möglich.
Für den Fall, dass das Erbbaurecht für wohnliche Zwecke genutzt wird, können die Erbbauzinsen nur alle drei Jahre erhöht werden, zudem darf diese Erhöhung nicht unbillig sein. Unbillig wäre sie etwa dann, wenn sie wesentlich höher ausfiele als die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse es zulassen. Der Maßstab, der dabei zugrunde gelegt wird, ist zum einen die Inflationsrate, zum anderen werden die Einkommen von Arbeitern und Angestellten betrachtet. Der Mittelwert dieser beiden Prozentsätze ist ausschlaggebend für die mögliche Höhe des Anstiegs der Zinsen.
Gemäß der Preisklauselverordnung sind so genannte Wertsicherungsklauseln genehmigungsfrei, falls der Erbbauvertrag über eine Laufzeit von mindestens 30 Jahren läuft. Ähnlich wie Gebühren für Darlehen oder Bürgschaften gehören auch Erbbauzinsen zu den vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten, falls der Erbbauberechtigte aus dem Erbbaurecht Miet- oder Pachteinnahmen bezieht. Für den Fall, dass die Erbbauzinsen steigen, können diese jedoch nicht auf die Mieter eines Hauses umgelegt werden.