Bereits seit 2001 wird private Altersvorsorge mittels der so genannten Riesterrente staatlich gefördert. Während Riesterverträge in den ersten Jahren lediglich in Form von Versicherungen angeboten wurden, gibt es mittlerweile auch Fondssparpläne und Bausparverträge als Riestervertrag. Je nach Anlegermentalität und persönlichen Prioritäten kann heute viel individueller „geriestert“ werden als noch in den ersten Jahren.
Der Riesterbausparvertrag, oft auch als „Wohnriestervertrag“ bezeichnet, bietet ganz besondere Vorteile. Zumindest für Nutzer, die den Erwerb oder Bau einer selbst genutzten Immobilie anstreben. Auch wer sich diesen Weg offen halten möchte, könnte enorm profitieren. Denn während Riesterverträge laut Gesetz grundsätzlich nicht vor dem 60. Lebensjahr des Vertragsinhabers ausgezahlt werden dürfen, bildet der Riesterbausparvertrag eine Ausnahme. Er steht dem Vertragsinhaber jederzeit für die Anschaffung von Wohneigentum zur Verfügung. Für diesen Zweck werden sowohl Guthaben als auch alle bis dahin gezahlten staatlichen Förderungen ausgezahlt. Ab Zuteilungszeitpunkt des Vertrages hat der Bausparer zudem die Möglichkeit, auf das Bauspardarlehen zurück zu greifen. Und das ist im Regelfall wesentlich zinsgünstiger als Bankdarlehen.
Die staatlichen Förderungen des Riesterbausparvertrags sind identisch zu denen der anderen Riesterformen. Der Vertragsinhaber erhält eine Grundzulage in Höhe von jährlich 154,- €. Pro kindergeldberechtigtem Kind kommen jedes Jahr 300,- € (ab 2008 geboren) bzw. 185,- € (bis 2008 geboren) hinzu. Wer einen Riesterbausparvertrag abschließt und zu Beginn des Abschlussjahres noch unter 25 Jahre alt war, erhält einen so genannten „Berufseinsteigerbonus“ von einmalig 200,- €. Um in den Genuss dieser Förderungen zu kommen, müssen jährlich 4% des zu versteuernden Vorjahreseinkommens eingezahlt werden. Bei geringerer Zahlung werden die Zulagen nur anteilig gewährt. Für den reibungslosen Ablauf der Zulagenzahlung wird bei Vertragsabschluss ein Dauerzulagenantrag gestellt. Wie seine Bezeichnung vermuten lässt gilt dieser Antrag dauerhaft, sodass die Zulagen jedes Jahr automatisch ohne separate Antragstellung fließen. Lediglich wenn sich zulagenrelevante Daten änd ern, zum Beispiel bei Geburt eines Kindes, muss dies mitgeteilt werden.