Zur Finanzierung eines Grundstückserwerbs werden in der Regel Darlehen bei einer Bank oder einem Kreditinstitut aufgenommen. Da der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer bezahlen muss, bevor er selbst Eigentümer des Grundstücks werden kann, verlangt die finanzierende Bank eine entsprechende Absicherung des Darlehens. Zu diesem Zweck muss der Käufer eine sogenannte Grundschuld oder Hypothek zugunsten der finanzierenden Bank in Höhe des Kaufpreises beim Notar bestellen. Damit diese Grundschuld wirksam wird, ist die Eintragung im Grundbuch des zu erwerbenden Grundstücks erforderlich. Da im Grundbuch nur Eintragungen vorgenommen werden, bei denen der Grundstückseigentümer, also in diesem Fall der Verkäufer, seine Zustimmung gegeben hat, muss der Verkäufer bei der Grundschuldbestellung mitwirken.
Hat der Notar die Grundschuld zur Eintragung im Grundbuch beim Grundbuchamt eingereicht, vergehen oft mehrere Wochen, bis die Grundschuld im Grundbuch eingetragen wurde. Aus diesem Grunde verlangt das Kreditinstitut oftmals eine sogenannte Rangbescheinigung. Diese Bescheinigung, die vom Notar auszustellen ist, bescheinigt gegenüber der Bank, dass die zu ihren Gunsten bestellte Grundschuld an der von ihr gewünschten Rangstelle eingetragen wird und keine weiteren Eintragungsanträge, zum Beispiel von anderen Banken, beim Grundbuchamt vorliegen. Eine derartige Bescheinigung verursacht für den Käufer zusätzliche Notarkosten, die die Finanzierung verteuern und oft vorher nicht mit einkalkuliert wurden.
Hausbanken, die ihre Kunden kennen, wie Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen verzichten fast immer auf derartige Rangbescheinigungen, wohingegen die ortsfernen Kreditinstitute häufig ohne eine solche Rangbescheinigung keine Auszahlung des Darlehensbetrages vornehmen.