Wenn Banken die Finanzierung einer Immobilie durch Vergabe der entsprechenden Kredite übernehmen, dann lassen sie sich die Finanzierungssumme in Form einer Grundschuld ins Grundbuch eintragen. Das geschieht quasi als Absicherung des Geldes für den Fall, sollte der Kreditnehmer aus welchen Gründen auch immer die Rückzahlung der Immobilienkredite nicht wahrnehmen. Dann können sie die Zwangsversteigerung der Immobilie beantragen und aus dem Erlös des Versteigerungstermins den Kredit versuchen zu tilgen, was in den seltensten Fällen allerdings gelingt.
Kommt der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aber nach – und das ist eher die Regel als die Ausnahme – dann besteht nach vollständiger Rückzahlung des Kredites die Möglichkeit der Grundschuldlöschung. Dazu ist es in erster Linie erforderlich, dass die Bank, die seinerzeit den Kredit für die Finanzierung bereitgestellt hat, schriftlich die vollständige Tilgung der Kreditsumme bestätigt. Danach ist ein Gang zu einem örtlichen Notar erforderlich, der die entsprechende Löschungsbewilligung beurkundet und beim Grundbuchamt den Antrag auf Löschung der Grundschuld im Grundbuch stellt. Die Kosten dieser Grundschuldlöschung trägt der Eigentümer; sie richten sich nach der Höhe der vormaligen Kreditsumme. Bei einer eingetragenen Grundschuld in Höhe von 100.000 € zahlt der Eigentümer ca. 60 € für den Notar und ca. 100 € für das Grundbuchamt. Da es sich dabei doch schon um einen nennenswerten Betrag handelt unterlassen nicht wenige Immobilienbesitzer die Löschung der Grundschuld, um eben diese Kosten zu sparen.
Eine Pflicht zur Grundschuldlöschung besteht daher nicht. Allerdings sind bei einem Verkauf der Immobilie in der Regel auch die bestehenden Grundschulden zu löschen. Denn nur die wenigsten Immobilienkäufer übernehmen die bestehenden Kredite, sondern finanzieren den Kauf selbst anderweitig. Auch besteht die Verpflichtung zur vorherigen notariellen Beurkundung, nachdem die Bank der Löschung zugestimmt hat mit der Auflage, zunächst den Kredit aus dem Verkaufserlös zu tilgen, bevor der darüber hinausgehende Betrag dem Immobilienverkäufer zur freien Verfügung ausgezahlt wird. Die Kosten der Löschung trägt der bisherige Kreditnehmer.
Keine Grundschuldlöschung im eigentlichen Sinne findet statt, sollte der Kreditnehmer z.B. nach Ablauf der Zinsbindungsfrist für die Anschlussfinanzierung eine andere Bank gefunden haben. Dann wird im Grundbuch lediglich auf Kosten des Kreditnehmers eine Gläubigerabtretung vermerkt, die allerdings im Vorfeld nicht zwingend notariell beurkundet werden muss.