Die Eintragungen im Grundbuch dokumentieren in erster Linie die Lage des Grundstücks, die evtl. Bebauung desselben sowie die Eigentumsverhältnisse. Aber auch Rechte Dritter wie Wege-, Wohn- oder Rohrleitungsrechte werden im Grundbuch eingetragen und die Banken, mit denen der Eigentümer z.B. den Kauf seiner Immobilie damals finanziert hat, lassen sich durch Eintragung einer Grundschuld oder Hypothek ihr Recht an der Immobilie sichern und eintragen.
Dass all diese Eintragung ihre Berechtigung haben sollte nicht angezweifelt werden, zumal die meisten Eintragungen nur durch eine im Vorfeld notariell beglaubigte Urkunde möglich gemacht werden. Allerdings ist eine Grundbucheintragung in den meisten Fällen auch mit entsprechenden Kosten verbunden. Lediglich die Vermessung der Grundstücke durch das Katasteramt, Anträge von Behörden auf Eintragung bestimmter Rechte – hier sei z.B. die Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes genannt – oder die Eigentumsumschreibung aufgrund eines Todesfalls sind in aller Regel gebührenfrei. Alle anderen Grundbucheintragungen kosten Gebühren und müssen immer von demjenigen gezahlt werden, der den entsprechenden Antrag auf Eintragung stellt.
So zahlt der Käufer einer Immobilie die Kosten für die Eigentumsumschreibung inklusive einer eventuell zuvor eingetragenen Auflassung; der Verkäufer indes zahlt die mit der Umschreibung in der Regel erfolgte Löschung noch bestehender Grundpfandrechte. Und die Grundbuchkosten für die Eintragung neuer Grundpfandrechte zahlt eben der neue Eigentümer.
Dabei kann nicht gesagt werden, wie hoch die Grundbuchkosten pauschal sind. Sie sind zwar in der Kostenordnung geregelt und dort ist auch eine entsprechende Gebührentabelle aufgelistet. Doch die Höhe der Grundbuchkosten an sich richtet sich immer nach dem Wert des eingetragenen Rechtes. So richten sich die Grundbuchkosten für die Eigentumsumschreibung nach dem notariell beurkundeten Kaufpreis der Immobilie. Die Höhe der Gebühren für die Eintragung z.B. einer Grundschuld richten sich nach der Höhe des einzutragenden Grundpfandrechtsbetrages. Gleiches gilt für die Löschung bestehender Rechte, wobei die Gebühren für eine Löschung mitunter nur eine halbe Gebühr betragen können.
Zusätzlich zu den Grundbuchkosten bei Eintragungen und Löschungen gibt es weitere Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Grundbuch stehen. Eine einfache Ablichtung aus dem Grundbuch, ganz gleich ob elektronische Fassung oder Lose-Blatt-Sammlung, kostet 10 €; eine beglaubigte Ablichtung hingegen 18 €. Eine Grundbucheinsicht indes ist kostenlos, wird aber nur Eigentümern gewährt und solchen Personen, die ein berechtigtes Interesse vorweisen können.