Der Begriff der selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Es geht zunächst um eine Höchstbetragsbürgschaft. Der Bürge kann seine Haftung begrenzen, indem einerseits die Kreditforderung des Gläubigers einen bestimmten Betrag nicht übersteigen darf (normale Bürgschaft), andererseits, indem die Bürgschaftsverpflichtung selbst auf einen bestimmten Höchstbetrag ohne Beschränkung der Kreditforderung beschränkt wird. Diese Höchstbetragsbürgschaft ist eine Sicherungsart, die vor allem Banken für die Sicherung meist von Kontokorrentkrediten verlangen. Anders als bei der unbeschränken Bürgschaft haftet der Bürge für die gesamte Hauptschuld, solange diese nicht vollständig getilgt ist. Er kann aber nur bis zu dem vereinbarten Höchstbetrag in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus haftet der Bürge selbstschuldnerisch. Der Gläubiger kann den selbstschuldnerischen Bürgen nach seiner Wahl direkt anstelle des eigentlichen Schuldners haftbar machen. Der Bürge hat auf seine Einrede der Vorausklage verzichtet. Danach kann er bei der normalen Bürgschaft verlangen, dass der Gläubiger zuerst den Schuldner in Anspruch nimmt. Erst wenn der Schuldner nicht zahlen kann, kann der Gläubiger auf den Bürgen zugreifen. Bei der selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft kann der Gläubiger den Bürgen auch dann sofort zur Zahlung auffordern, wenn eine Zahlungsaufforderung gegenüber dem Schuldner erfolgversprechend wäre. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft muss sich eindeutig und unmissverständlich aus den Vereinbarungen ergeben. Sie ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Bürge in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat.
Die selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft bezieht sich grundsätzlich auf das Kapital einschließlich der vom Schuldner zu zahlenden Zinsen. Die Haftung wird meist formularmäßig in den AGB vereinbart und erweitert den Haftungsumfang des Bürgen über den Höchstbetrag hinaus auf Zinsen, Provisionen und Kosten. Die Vereinbarung gilt als erlaubt. Allerdings hat der Bürge oft einen falschen Eindruck über seinen Haftungsumfang, da die Bezeichnung der Höchstbetragsbürgschaft eine Beschränkung auf diesen Betrag suggeriert. Außerdem werden Teilzahlungen des Schuldners nicht auf die Bürgschaftsschuld, sondern auf den Kredit angerechnet.