Offizielle Schuldnerverzeichnisse werden von den deutschen Amtsgerichten geführt. Die Rechtsgrundlage für die Schuldnerverzeichnisse ist die Zivilprozessordnung. In die Verzeichnisse werden alle Personen eingetragen, die eine Versicherung an Eides statt (Offenbarungseid) bezüglich ihrer Finanz- und Vermögensverhältnisse abgegeben haben. Wenn gegen den Schuldner ein Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung vorliegt, wird ebenfalls ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis vorgenommen.
Die Schuldnerverzeichnisse sind öffentlich einsehbar. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, erhält Auskunft über die in dem Verzeichnis eingetragenen Personen. Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis werden von den Amtsgerichten unter anderem für die Zwangsvollstreckung, zur Verfolgung oder Vereitlung von Straftaten und zur Überprüfung der Gewährung öffentlicher Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld erteilt.
Die Eintragung eines Schuldners verbleibt ab dem Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder der Haftanordnung 3 Jahre in dem Verzeichnis. Nach dem Ablauf dieser Frist werden die Daten automatisch gelöscht, bzw. nicht mehr heraus gegeben. Sollten alle Gläubiger vor Ablauf von 3 Jahren befriedigt worden sein, kann der Schuldner vorzeitig die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen.
Personen, die von einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis betroffen sind, können rechtlich gesehen keine Darlehen aufnehmen oder Ratenzahlungen vereinbaren, da sie für die Dauer der Eintragung als zahlungsunfähig gelten. Wer dennoch solche Verträge abschließt, macht sich durch die Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit strafbar und kann wegen Betruges belangt werden.