Die Ausfallbürgschaft bezeichnet eine Art der Bürgschaft, welche von Kreditinstituten als Kreditsicherheit genommen wird.
Im BGB ist die Ausfallbürgschaft nicht geregelt, allerdings ist sie durch die aktuelle Rechtsprechung anerkannt wurden. Der Bürge haftet in dem Fall erst, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass ihm bei der verbürgten Forderung selbst nach einer Vollstreckung bei dem Hauptschuldner ein Verlust entstanden ist. Dieser gilt dann als Ausfall. In Folge dessen hat der Ausfallbürge nun für dies einzustehen, was der Hauptschuldner nicht leisten konnte.
Ein Bürgschaftsfall wird also ausgelöst, indem der Gläubiger eine erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner durchgeführt hat. Dies bedeutet, dass der Ausfallbürge erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Inanspruchnahme des Hauptschuldners erfolglos war.
Es existieren zwei Arten der Ausfallbürgschaft. Einmal die „normale“ Ausfallbürgschaft und zum anderen die modifizierte Ausfallbürgschaft. Bei der „normalen“ Ausfallbürgschaft tritt ein Ausfall in Kraft, wenn der Gläubiger dem Ausfallbürgen die erfolglose Zwangsvollstreckung bei dem Hauptschuldner nachweisen kann.
Die modifizierte Ausfallbürgschaft hingegen enthält genaue Abmachungen zwischen Ausfallbürgen und Gläubiger, wann der Ausfall in Kraft tritt. So wird also wird also ein genauer Zeitpunkt oder ein bestimmtes Ereignis festgelegt, welches zu einem Bürgschaftsfall führt.