Die Kapitaldienstfähigkeit ist als Fähigkeit von einem Kreditnehmer definiert, der die Tilgungs- und Zinsleistungen (sog. Kapitaldienst) von seinen gegenwärtig gewährten Krediten aus der künftigen eigenen Leistungsfähigkeit bzw. Ertragskraft zu den vereinbarten Terminen der Fälligkeit erbringen wird, ohne dass die Kreditsicherheiten für diesen Kapitaldienst benutzt werden. Somit ist diese Definition prognoseorientiert und zukunftsbezogen. Dabei ist die Ausgangsgröße für eine Kapitaldienstfähigkeit die Berechnung des künftigen nachhaltigen und ordentlichen erweiterten Cashflow. Nachdem man die Kapitalbindung für Reinvestitionen (eventuell auch die Berücksichtigung einer regulären Fremdfinanzierung abgezogen hat und anschließend diesen Endbetrag auch um die Entnahmen bzw. Ausschüttungen reduziert hat, verbleibt die Restgröße (Kapitaldienstgrenze). Wenn man von dieser Größe den betriebswirtschaflich benötigten effektiven Kapitaldienst abzieht, ergibt sich eine Unter- oder Überdeckung. Dabei dient der Kapitaldienstgrenzenauslastungsgrad in % in der Kreditwirtschaft in dem Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung zu einer Bonitätsanalyse.
Wenn man die Kapitaldienstgrenze ermittelt, sollte man auch noch ein ordnungsgemäßes, integriertes Bilanz-, Erfolgs- und Finanzplanungssystem über drei bis fünf Jahre erfolgen. Dabei begnügt sich die Kreditwirtschaft häufig noch in ihren Berechnungen mit einer ein bis zwei Jahresprognose, ohne eine Prognose der Kapitalflussrechnung oder Bilanzfortschreibung zu berücksichtigen. Jedoch spielen sowohl die Auslastungsgrade der Kapitaldienstgrenze als auch die Kapitaldienstfähigkeit aufgrund der momentanen Finanzmarktkrise eine wichtige Rolle. Ferner ist eine ordnungsgemäße Ermittlung der jeweiligen Kapitaldienstgrenze eine unternehmensspezifische, vorbereitende Tätigkeit eines Kreditnehmers vor jedem Kreditantrag und sie ist aber auch ein wichtiger Pflichtbestandteil von jeder sachlichen Kreditwürdigkeitsprüfung.
Die Kapitaldienstfähigkeit und deren Grenze werden insbesondere von den Abschreibungsmöglichkeiten, den Zinssätzen, den vereinbarten Tilgungsmodalitäten (d. h. die Laufzeit) und der Besteuerung beeinflusst.