Unter dem Begriff Cross Border Leasing (kurz als CBL bezeichnet) ist ein die Staats-Grenzen überschreitendes Leasing zu verstehen. Demnach geht es um eine an sich klassische Form des Leasings, allerdings mit der Besonderheit, dass die Leasingpartner (der Leasinggeber und der Leasingnehmer) ihren Wohnsitz respektive Firmensitz in zwei verschiedenen Staaten haben. Daraus ergeben sich für beide Geschäftspartner sehr große Unterschiede und zwar aus mehreren Aspekten. Die nahe liegenden sind die Sprache, in der der Vertrag verfasst wird, sowie die weitere Kommunikation zwischen den Geschäftspartnern, ob schriftlich oder auch mündlich. Doch viel kritischer und folgenschwerer sind die steuerrechtlichen Unterschiede der zwei Staaten.
Geschlossen werden Cross Border Leasing Verträge, um die unterschiedlichen Gesetzgebungen der zwei Staaten zu nutzen und um vor allem Steuern zu vermeiden oder zu minimieren. Als Leasinggeber bei Cross Border Leasing Verträgen treten vor allem Investoren aus den USA besonders gern auf. Der Grund dafür ist die US-amerikanische Steuergesetzgesetzgebung, laut der die sehr langfristig vermieteten Objekte als Eigentum behandelt werden dürfen und dadurch für die Investoren Steuersparmodelle darstellen: insbesondere die am stärksten steuerlich begünstigten Auslandsinvestitionen. Auf dieser Basis haben zahlreiche USA Investoren CBL Verträge mit Leasingnehmern aus europäischen Staaten abgeschlossen, wie Deutschland, Österreich, Schweiz, Frankreich, Großbritannien, Belgien, Niederlanden und Schweden. So haben viele Städte und Gemeinden aus diesen Ländern 30 bis 99 Jahre laufende CBL Verträge unterschrieben.
Geleast wurde dabei kommunales Eigentum: Klärwerke, Kanalsysteme und Trinkwasseranlagen, Heizkraftwerke und Müllheizkraftwerke, Schienennetze, Straßenbahnen und U-Bahnen, Rathäuser, Schulen, Messehallen. Indes sind große Mängel der US CBL Verträge ans Tageslicht gelangt. Das zur Haushaltssanierung genutzte Finanzprodukt gilt nun als strukturiert, hochspekulativ und zur Familie der „faulen Hypothekenkrediten“ der USA gehörend. In der Kritik stehen ebenso die Steuervorteile der Leasinggeber, die dem amerikanischen Steuerzahler geschadet haben, aber auch dem europäischen, da die Leasinggeber Steuervorteile teils an den Leasingnehmer weiter gereicht haben.