Die Suche nach einer geeigneten Immobilie gestaltet sich mitunter sehr schwierig, Denn schließlich ist ein solcher Kauf für die meisten Menschen eine einmalig Angelegenheit, wo man auch den Rest seines Lebens verbringt. Von daher müssen alle Faktoren wie Lage und Ausstattung des Objektes und nicht zuletzt auch der Preis stimmen, bevor man sich für oder gegen das Objekt entscheidet.
Ist die Entscheidung aber gefallen und das Traumobjekt gefunden, und auch die Bank stellt die entsprechenden Finanzierungsdarlehen zur Verfügung, steht einer Beurkundung durch einen Notar nichts im Wege. In einem solchen Vertrag sind dann alle Details zu dem zu verkaufenden Objekt angeben. Zudem gehören zu den Vertragsdetails die Angabe des Kaufpreises sowie der Tag, an dem das Objekt den Besitzer offiziell wechselt (Schlüsselübergabe).
Da dieser Tag in der Regel erst in einigen Wochen oder Monaten der Fall ist, sichert sich der Käufer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung die Eigentumsumschreibung zu. Diese Auflassungsvormerkung ist nicht verpflichtend, sollte jedoch sinnvollerweise in dem Kaufvertrag eingearbeitet werden. Vor allem dann, wenn die Übergabe der Immobilie nicht sofort erfolgt. Durch die Auflassungsvormerkung hat er die Gewissheit, dass er die Immobilie wirklich erwirbt und dass der Verkäufer nicht noch mit Dritten in Kaufverhandlungen tritt.
Die Eintragung dieser Auflassungsvormerkung geschieht an rangbereiter Stelle in Abteilung II des Grundbuches und wird gelöscht, sobald der Notar dem Grundbuchamt schriftlich anzeigt, dass nunmehr die Eigentumsumschreibung erfolgen kann. In der Regel geschieht das, wenn der vollständige Kaufpreis durch den Käufer auf das Notaranderkonto des Notars erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang sollte auch ein weiterer Aspekt bei der Eintragung einer Auflassungsvormerkung nicht außer Acht gelassen werden: Die Finanzierung des Kaufvorhabens. – In aller Regel muss der Erwerber den Kauf durch Darlehen finanzieren. Da der Kaufpreis immer vor der Eigentumsumschreibung gezahlt wird und die Banken in dem Moment, wo sie die Darlehenssumme an einen potenziellen Eigentümer auszahlt, keine wirkliche Sicherheit über das Objekt besitzt, gewährt der Verkäufer dem Käufer durch die Auflassungsvormerkung das Recht, das Objekt bereits vor der Eigentumsumschreibung mit Darlehen zu beleihen und entsprechend im Grundbuch eintragen zu lassen.