Eine Bankbürgschaft ist, wenn ein Kreditnehmer von der Bank für sein Kreditleihgeschäft eine Bürgschaft erhält. Der Bürge – also das Kreditinstitut haftet in diesem Fall für die Verbindlichkeiten. Dafür muss dem Kreditinstitut, was als Bürge eintritt eine Gebühr (Avalprovision) gezahlt werden. Diese Avalprovision ist der Betrag, den der Kreditnehmer zusätzlich für sein Darlehen an die Bank für die Bankbürgschaft zahlen muss. Dafür liefert der Bürge (Bank) für den Schuldner die Kreditsicherheiten.
Die Bankbürgschaft wird nur dann fällig, wenn der Kreditnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Erst dann wird die Bankbürgschaft zur echten Verbindlichkeit. In den Bilanzen muss sie deshalb oft nur zu 50 % berücksichtigt werden.
Bei der vertraglichen Gestaltung handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag nach § 311 BGB, wo die Vertragspartner weitestgehende Freiheiten in der Ausgestaltung und den Garantieversprechen und Verbindlichkeiten haben. Die Garantie kann auch anderen gesetzlichen Rechtsvorschriften entsprechen.
Schon 1991 wurde versucht, bei internationalen Bankbürgschaften einheitliche Vorschriften und Richtlinien für Vertragsgarantien zu erstellen. Bisher ist es beim Versuch geblieben, so dass auch heute noch in den Verträgen von Bankbürgschaften die unterschiedlichsten Garantien festgelegt und vereinbart werden können.