Die Erfüllungsbürgschaft (kurz für Vertragserfüllungsbürgschaft) ist eine Art Bürgschaft, die nicht zu den in dem BGB definierten Bürgschaftsarten gehört. Denn hier schaltet sich der Bürge nicht zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner, sondern zwischen einem Auftragnehmer und einem Auftraggeber ein. Wie die Bezeichnung es verrät, Sinn und Zweck der Vertragserfüllungsbürgschaft ist die Erfüllung des zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geschlossenen Vertrages zu sichern. Demnach verpflichtet sich der Bürge, dafür Sorgen zu tragen, dass der Auftragnehmer seine vertraglich festgelegte Pflicht (Ausführung der vereinbarten Arbeiten) erfüllt. Der Auftraggeber wird durch die Erfüllungsbürgschaft (umgangssprachlich auch Ausführungsbürgschaft genannt) gegen eventuelle Schäden abgesichert, zum Beispiel falls der Auftragnehmer die vertraglich zugesagten Arbeiten nicht einbringt oder sogar wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz beantragen muss. Als Bürgen fungieren dabei Kreditgeber (Banken, Sparkassen) und Versicherungsgesellschaften.
Verwendung finden die Erfüllungsbürgschaften vorwiegend im Bauwesen bei großen Bauprojekten. Geregelt werden die Sicherheitsleistungen daher von entsprechenden Vorschriften der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauverträge), die auf die jeweiligen Vorgaben des BGB basieren. In Anbetracht der allgemein sehr hohen Auftragswerte der Bauprojekte liegen die Sicherheitsleistungen der Erfüllungsbürgschaften generell nicht in der ganzen, sondern maximal bis 25 % der Höhe des Auftragswertes. Zumal ein Bauunternehmer erst zahlreiche Arbeiten ausführen und Zahlungen (Baumaterial, Lohnkosten) vorleisten muss, bevor er dafür bezahlt wird, ist eine Erfüllungsbürgschaft auch für ihn als Auftragnehmer sehr vorteilhaft. Denn diese sichert auch ihn gegen das Risiko, dass sein Auftraggeber zahlungsunfähig wird, ab. In der Regel kümmert sich der Auftragnehmer um eine Erfüllungsbürgschaft, die er dem Auftraggeber übergibt. Nach Fertigstellung und Übergabe des Bauprojektes muss der Auftraggeber sie ihm zurückgeben.
Nach der erfolgreichen Abnahme der erbrachten Leistungen wird üblicherweise eine Gewährleistungsbürgschaft, die bei ca. 5 % der jeweiligen Schlussrechnungssumme liegt, vertraglich vereinbart. So vorteilhaft die Erfüllungsbürgschaften theoretisch auch sind, in der Praxis kommt es trotzdem nicht selten zu Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, die auch gerichtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen. Oft liegt es daran, dass der Auftraggeber sich weigert, die Bürgschaft zurückzugeben. Andere Auftraggeber verstehen die Erfüllungsbürgschaft als „Bürgschaften auf erstes Anfordern“ und handeln – zu Unrecht – danach. Daher sind der Zeitpunkt zur Rückgabe der Bürgschaft sowie die Ansprüche und die Rechte des Auftraggebers bindend im Vertrag festzulegen.