Wer gedacht hat, die Banken würden auch in der Finanzkrise ihre Gelder so vertrauensvoll wie vorher an ihre Kunden bringen, muss umdenken. Eher das Gegenteil ist der Fall und die Finanzkrise entwickelt sich zunehmend auch zu einer Vertrauenskrise der Banken ihren Kunden gegenüber. Wer einen Kredit bekommen möchte, dem schauen die Banken sehr genau auf die Finger und prüfen anhand der Einkommenssituation, ob der Kunde in der Lage ist, die Raten für das Darlehen zurückzuzahlen.
Dabei gehen die Kreditinstitute bei der Prüfung der Kreditanfrage nicht von dem tatsächlich zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkommen ihres Kunden aus, sondern sie ziehen eine Berechnung heran, wonach der Kunde einen bestimmten Betrag für sich im Monat zum Leben benötigt, unabhängig davon ob dieser Betrag auch den Tatsachen entspricht. In manchen Fällen heißt das, dass der Kunde keinen Kredit bekommt.
Kreditwürdiger mit zweitem Darlehensnehmer
Ist der Kunde aber auf das Geld angewiesen, etwa weil er als Kleinunternehmer Waren einkaufen oder Rechnungen bezahlen muss, hat er nur eine Alternative: Er muss einen Mitdarlehensnehmer mit ins Boot holen. Bei Krediten unter Eheleuten oder einem Immobilienkauf durch Eheleute treten – Gütergemeinschaft vorausgesetzt – die Ehegatten auch als Mitdarlehensnehmer auf. Auch eine Erbengemeinschaft besteht aus einer bestimmten Zahl von Miteigentümern bzw. Mitdarlehensnehmern.
Rechtlich hat ein Mitdarlehensnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie der andere Darlehensnehmer. Vor allen Dingen bei den Pflichten ist der Mitdarlehensnehmer gehalten, diese zu beachten. Dazu gehört vornehmlich die pünktliche und regelmäßige Zahlung der Kreditraten. Unterbleiben diese, kann die Bank den Kredit kündigen und beide Mitdarlehensnehmer werden in Haftung genommen. In der Regel gilt hier eine gesamtschuldnerische Haftung (vgl. den Artikel zum Stichwort Gesamtschuldner)
Mehr zum Thema Mitschulder / Mitkreditnehmer im Web
- www.experto.de/verbraucher/kredit/darlehen-mitdarlehensnehmer-sind-zur-kreditrueckzahlung-verpflichtet.html
- www.maxda.de/themen/mitdarlehensnehmer/
- www.gesetze-im-internet.de/bgb/__421.html