In Zeiten der Wirtschaftskrise und möglicher Risiken bei der Vergabe von Hypothekendarlehen lassen sich Banken gerne auch das letzte Risiko absichern. Um im Falle eines Ausfalls des Darlehensnehmers und einer daraus folgenden Zwangsversteigerung der Immobilie auch im Hinblick auf angefallenen Kosten abgesichert zu sein, hat der Gesetzgeber für Kreditinstitute den Rahmenzins geschaffen.
Dabei handelt es sich um einen fiktiven Zins, den die Bank als Sicherheit für ein Hypothekendarlehen zusammen mit der Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen kann. Dieser kann je nach Bank bis zu 20 % betragen, liegt in den meisten Fällen aber eher bei etwa 15 %.
Kann der Darlehensnehmer in Folge seine Hypothek nicht mehr bedienen und ist die Bank gezwungen, eine Zwangsversteigerung der Immobilie in die Wege zu leiten, dann dient dieser Rahmenzins dazu, aufgelaufene Kosten der Bank, die z. B. im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung anfallen können, abzudecken. Die Bank hat daher bei einer Zwangsversteigerung nicht nur Zugriff auf die offenstehende Grundschuld sondern kann sich bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten im Rahmen des eingetragenen Rahmenzinses bedienen. Die Berechnung erfolgt dabei auf Grundlage der eingetragenen Grundschuld und nicht auf die zum Zeitpunkt der Versteigerung noch bestehende Restschuld. Der Rahmenzins hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf den tatsächlichen Hypothekenzins.