Für die Vergabe von Krediten fordern Banken in der Regel eine Sicherheit. Noch vor einigen Jahren akzeptierten die Banken hier gern Bürgschaften, bei denen sich eine fremde Person, die dem Kreditnehmer nahe steht, für die Begleichung der Kreditschuld mit haftet.
Eine besondere Form der Bürgschaft ist dabei die Höchstbetragsbürgschaft. Wie der Name schon vermuten lässt, wird hier ein Höchstbetrag festgelegt, bis zu dem der Bürge für den Kredit haftet. Somit ist das Risiko des Bürgen natürlich begrenzt, denn er kann für höhere Schuldsummen (etwa aus entstandenen Schuldzinsen oder aber Kosten der Rechtsverfolgung) des Kreditnehmers nicht haftbar gemacht werden. Um sich dennoch einen gewissen Anteil an Zinsen zu sichern, werden die Bürgschaftssummen im jeweiligen Vertrag regelmäßig 10-15% über der eigentlichen Kreditsumme festgelegt.
Wird eine Bürgschaft vereinbart, akzeptieren die Banken in der Regel nur die selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft. In diesem Fall ist nicht nur der Höchstbetrag begrenzt, der Bürge verzichtet gleichzeitig auf die Einrede der Vorausklage. Kann der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag also nicht mehr nachkommen, hat die Bank das Recht, sich sofort an den Bürgen zu wenden. Die vorherige Zwangsvollstreckung in das Vermögen des eigentlichen Schuldners ist somit nicht notwendig. Der Bürge haftet demnach in gleichem Maße wie der Kreditnehmer.
In jedem Fall müssen die Banken, bevor eine Bürgschaft akzeptiert wird, die Kreditwürdigkeit des Bürgen prüfen. Nur dann, wenn er mit seinem Einkommen tatsächlich in der Lage ist, die Kreditverpflichtungen zu erfüllen, kann die Bürgschaft abgeschlossen werden. Noch vor Jahren wurden Bürgschaften vor allem als moralische Verpflichtung genutzt. So unterschrieben beispielsweise Ehefrauen für die Verpflichtungen des Ehemanns oder dessen Firma als Bürgen, obwohl sie weder von der Materie Kenntnis hatten, noch die notwendigen finanziellen Mittel besaßen. Derartige Verträge werden von der Rechtsprechung jetzt nicht mehr akzeptiert.
Die Bürgschaft ist aus der Praxis der Kreditvergabe an Privatkunden heute daher nahezu verschwunden. Nur bei Vergabe von Unternehmenskrediten, beispielsweise an eine GmbH, werden die Geschäftsführer noch als Bürgen herangezogen.