Wenn ein Gläubiger gegen einen Schuldner einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat, kann er gegen diesen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreiben. Ist ihm der Arbeitgeber des Schuldners bekannt, kann er die Lohnpfändung in dessen Arbeitseinkommen erwirken. Hierzu ist bei dem zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu stellen.
Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist in dreifacher Ausfertigung abzugeben. Vollstreckungstitel und Zustellungsnachweis sind vorzulegen. Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner (Arbeitgeber des Schuldners) sind genau zu bezeichnen. Bisher entstandene Kosten, die ebenfalls gepfändet werden sollen, sind zu belegen. Gerichtskosten sind für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch zu entrichten.
Wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das zuständige Vollstreckungsgericht erlassen, ist er dem Drittschuldner durch den Gerichtsvollziehr zuzustellen. Dieser ist dann angehalten, vom auszuzahlenden Lohn einen Teil, dessen Höhe in der Pfändungstabelle festgeschrieben ist, an den Gläubiger abzuführen. Die Höhe des pfändbaren Einkommens richtet sich nach der Einkommenshöhe des Schuldners und dessen Unterhaltspflichten. Auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind in einer bestimmten Höhe pfändbar.