Wenn man früher irgendetwas benötigte, dann ging man in den guten alten „Tante-Emma-Laden“ um die Ecke und fand dort alles, was das Herz begehrt. Es ging dort unproblematisch zu, denn wenn man nicht genügend Geld dabei hatte, wurde einfach angeschrieben. Das kam eigentlich einem Kredit gleich, wenn auch ohne Zinsen, und beruhte auf einer gegenseitigen Vertrauensbasis. Heutzutage gibt es diese nostalgischen Läden nicht mehr, sie mussten den Discountern weichen und anschreiben lassen, das geht dort nun freilich nicht mehr.
Was macht man aber dann, wenn man vielleicht auf dem Weg von der Arbeit aus nach Hause ist und man noch einen Anruf von der Frau erhält, schnell noch etwas aus dem Supermarkt mitzubringen, man aber nicht genügend Bargeld dabei hat. Wohl dem, der dann über eine Kreditkarte verfügt, und zwar einer, die in dem betreffenden Einkaufsmarkt auch anerkannt ist. Dann kann man die Einkäufe erledigen und bezahlt einfach bargeldlos mit der Karte.
Bei diesem Zahlungsvorgang nimmt man als Karteninhaber kurzfristig einen Kredit auf und zwar bei dem Kreditinstitut, das die Karte ausgestellt hat. Dieses Kreditinstitut übernimmt für den Karteninhaber die Begleichung der Schuld, die dieser dem Verkäufer gegenüber hat. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass die Person, die mit der Kreditkarte bezahlt, auch dazu berechtigt ist. Daher spricht man von Seiten des Kreditinstitutes auch von einer abstrakten Zahlungsverpflichtung. Sollte sich etwa herausstellen, dass die Zahlung mit der Kreditkarte von einer nicht dazu berechtigten Person durchgeführt wurde, dann kann der Kartenaussteller das Geld auch wieder zurückbuchen und der Verkäufer muss dann wiederum versuchen, den Käufer mit der entsprechenden Summe zu belasten.
Wenn man sich nun einmal vor Augen führt, dass im Bereich des Kreditkartengeschäftes gleich mehrere Verträge aufeinandertreffen, dann kann man mitunter auch die Skepsis von manchen Menschen hierzu verstehen. Zunächst geht der Kartenaussteller mit dem Karteninhaber einen Vertrag ein, der dem Inhaber erlaubt, zu genau festgelegten Konditionen mit der Karte an allen Akzeptanzstellen bargeldlos zu bezahlen. Der Inhaber seinerseits verpflichtet sich zu den vertraglich festgelegten Bedingungen, sein Kreditkartenkonto innerhalb eines festgelegten Zeitraums auszugleichen. Der Kartenaussteller sichert den Akzeptanzstellen zu, dass er für die Kosten des Karteninhabers aufkommt, wenn die Berechtigung nachgewiesen werden kann. Diese, wie gesagt abstrakte Zahlungsverpflichtung des Kreditinstitutes, beinhaltet für den Zahlungsempfänger also nur eine bedingte Sicherheit. Allerdings verlassen sich die Akzeptanzstellen dabei auf die Kartenaussteller, die bei der Überprüfung der Karte ninhaber genauestens recherchieren und natürlich nur den Personen eine Karte aushändigen, die sich das Vertrauen verdienen.