Verträge mit Andienungsrecht unter anderem bei Leasinggesellschaften üblich, sie verbriefen für den Leasinggeber das Recht sind, das Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit an den Leasingnehmer zu verkaufen, aber wie gesagt, nur das Recht und nicht die Pflicht. Deshalb wird Leasingnehmern immer von Leasingverträgen mit Andienungsrecht abgeraten.
Das Andienungsrecht dient dem Zweck, den Leasingvertrag von vornherein als so genannten Vollamortisationsvertrag anzulegen. Das heißt, wenn der Leasinggeber es möchte, kann er den Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit verpflichten, das Fahrzeug zum veranschlagten Restwert zu kaufen. Verträge mit Andienungsrecht sind für die Leasinggesellschaft interessant, wenn der Leasinggeber nicht davon ausgehen kann, dass er dieses Fahrzeug am Ende der Laufzeit an einen anderen Kunden Kosten deckend verkaufen kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Kunde sein Fahrzeug mit außergewöhnlich vielen Extras ausstattet, die zwar theoretisch den Wert des Fahrzeuges steigern, es aber dadurch fast gleichzeitig nach Ablauf der Leasingzeit unverkäuflich machen.
Im gewerblichen Bereich werden Leasingverträge mit Andienungsrecht häufig für Fahrzeuge mit speziellen Aufbauten wie zum Beispiel für einen Hähnchengrill oder einen Fischwagen versehen werden. Diese Fahrzeuge sind als Leasingrückläufer relativ unverkäuflich und über das Andienungsrecht wird dann der Leasingnehmer verpflichtet, das Fahrzeug zu übernehmen. Dabei kann dann entweder ein weiterer Leasingvertrag oder eine Restwertfinanzierung genutzt werden.
Im privaten Bereich sind Leasingverträge mit Andienungsrecht unüblich und für den Leasingnehmer ergibt sich aus dem Andienungsrecht auch nicht der Rechtsanspruch für den Erwerb des Fahrzeugs. Das sollten Verbraucher beachten, wenn sie Leasingverträge abschließen, in die eine hohe Leasingsonderzahlung eingebracht wurde und der Restwert im Leasingvertrag nicht dem tatsächlichen Restwert entspricht.