Bei der Briefgrundschuld handelt es sich um eine besondere Form der Grundschuld. Die Eintragung der Briefgrundschuld erfolgt wie bei der herkömmlichen Grundschuld ins Grundbuch. Zusätzlich zu dieser Eintragung wird ein Grundschuldbrief ausgestellt.
Der Grundschuldbrief wird an den Gläubiger übergeben, der damit die Rechte an der Briefgrundschuld erwirbt. Sie hat deshalb den Charakter einer Schuldverschreibung. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit kann sich der Gläubiger als Besitzer der Immobilie im Grundbuch eintragen lassen. Kann der Schuldner das Darlehen nicht zurückzahlen, hat der Gläubiger damit die Möglichkeit, die Schadenregulierung einfacher zu betreiben, indem er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (meist die Zwangsversteigerung) einleitet.
Die Briefgrundschuld kann auf zwei verschiedenen Wegen übertragen werden. Zum einen kann die Abtretung und Übergabe schriftlich erfolgen, zum anderen ist eine mündliche Abtretung und Übergabe möglich. Die Briefgrundschuld kann dabei aber nur durch eine schriftliche Abtretungserklärung abgetreten werden. Erst mit Übergabe des Grundschuldbriefes wird die Abtretung rechtskräftig. Eine Briefgrundschuld ist nicht für Kleinkredite geeignet und findet deshalb in der Regel nur bei großen und langfristigen Krediten (meist bei Immobilienfinanzierungen) Anwendung. Obwohl sie eine zusätzliche Absicherung darstellt, wird die Briefgrundschuld aufgrund sehr hoher Kosten nur selten genutzt.
Der genaue Ablauf der Briefgrundschuld wird im BGB (bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.