Eine Buchgrundschuld dient zur Absicherung eines Darlehens und befindet sich – im Gegensatz zu einer Briefgrundschuld – nur im Grundbuch. Alle Änderungen, die die Grundschuld betreffen, seien es Teillöschungen oder eine Abtretung an einen anderen Gläubiger, müssen im Grundbuch eingetragen werden, um wirksam zu werden. Auch stehen und fallen sämtliche Rechte an der Grundschuld mit der Eintragung im Grundbuch, während die Rechte an einer Briefgrundschuld eng mit dem Brief verknüpft sind und nur mit dem Brief übertragen und geltend gemacht werden können. Wer den Brief hat, hat auch das Recht auf den dahinter stehenden Betrag. So kann es vorkommen, dass der ursprüngliche Grundschuldgläubiger das Recht an dem Brief an einen anderen Gläubiger verkauft und nun ein anderer, dem Eigentümer fremder Gläubiger an ihn herantritt und Zahlungen aus dem Grundschuldbrief fordert. Bei einer Buchgrundschuld dagegen können Änderungen nur mit Zustimmung und mit Wissen des Eigentümers vorgenommen werden, da ohne Antrag des Eigentümers im Grundbuch keine Eintragungen vorgenommen werden.
Banken ziehen daher in der Regel eine Briefgrundschuld einer Buchgrundschuld vor, da sie im Falle der Kreditkündigung die Möglichkeit haben, das Recht an eine Bank abzutreten, die sich auf die Einziehung notleidender Kredite und die Verwertung von Grundschulden durch Zwangsversteigerung spezialisiert hat.
Als Darlehensnehmer sollte man daher bei seiner Bank darauf hinwirken, dass diese eine Buchgrundschuld und keine Briefgrundschuld verlangt. Andernfalls muss sich der Kunde bei Zahlungsverzug möglicherweise mit einem ihm unbekannten Gläubiger anstelle seiner vertrauten Hausbank auseinandersetzen, der oftmals unnachgiebiger ist und keinen weiteren Zahlungsaufschub gewährt, so dass die Zwangsversteigerung droht.