Wer für einen Kredit selbst über kein ausreichend hohes Einkommen verfügt, damit nach Abzug des Selbstbehaltes, der von jeder Bank festgelegt wird, ausreichend Geld für die Tilgung eines Kredits übrig bleibt oder wer die Tilgungsraten mit seinem Guthaben gerade so aufbringen kann, wird häufig um das Nennen eines Bürgen gebeten.
Dieser Bürge nun verpflichtet sich mit seiner Unterschrift unter dem Kreditvertrag dazu, dass er im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers für dessen finanzielle Verpflichtungen der Bank gegenüber eintritt.
Die Bürgschaft ist nicht ganz risikolos, denn auch wenn sie häufig nur der Form halber angegeben wird und nie zum Einsatz kommen soll, kann genau das aber doch passieren. Dann steht der Bürge plötzlich mit den Schulden da und muss diese abtragen. Daher sollte eine Bürgschaft auch nie einfach so eingegangen werden.
Der gute Wille ist eines, aber, wie heißt es so schön: Bei Geld hört die Freundschaft auf. Und nicht wenige Freundschaften sind schon daran zerbrochen, dass ein Bürge in die Pflicht genommen wurde und nun tatsächlich für die Schulden des anderen aufkommen sollte.
Wer eine Bürgschaft aufnehmen möchte, muss dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Er muss zum Beispiel ebenfalls älter als 18 Jahre sein und über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. Ist der Bürge als Freiberufler oder Selbstständiger tätig, muss er nachweisen, dass sein Einkommen auch in Zukunft fließen wird und zwar mindestens in der Höhe, die für die Tilgung der Kreditschulden notwendig ist. Es kann sogar sein, dass in einem solchen Fall auch Sicherheiten von Seiten des Bürgen verlangt werden.
Ob der Bürge aber in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Kreditnehmer steht oder nicht, spielt für die Bank keine Rolle. Allerdings kann natürlich nicht die Ehefrau, die vielleicht als Hausfrau über keinerlei eigenes Einkommen verfügt, als Bürge für ihren Mann eintreten. Auch Kinder können nicht ohne weiteres eingesetzt werden. Hinzu kommt, dass die Bürgschaft die finanziellen Möglichkeiten des Bürgen im Falle einer Inanspruchnahme nicht überschreiten darf. Dies wird als sittenwidrig eingestuft.