In der Praxis kommt es vor allem bei Personengesellschaften immer wieder dazu, dass Gesellschafter Darlehen an die Gesellschaft gewähren. Solche Darlehen von Gesellschaftern sollen dann helfen, die wirtschaftliche Situation der Unternehmen zu verbessern und damit ein Überleben zu sichern.
Zu beachten ist jedoch, dass bei voll haftenden Gesellschaftern zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter weder Forderungen noch Schulden entstehen können. Sofern ein Gesellschafter Geld gewährt, wird dies als Einlage gezählt und geht damit in das Vermögen der Gesellschaft über. Entnimmt der Gesellschafter Geld, wird dies als Entnahme gezählt und wird damit dem Vermögen wieder abgerechnet.
Anders ist die Situation, wenn es sich um eine Kommanditgesellschaft handelt. In diesem Fall ist es möglich, dass zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft ein Kreditvertrag geschlossen wird. Sofern das erforderliche Haftungskapital bereits vollständig eingebracht wurde, können neue Gelder des Gesellschafters als Darlehen eingebracht werden. Hierfür sollte dann allerdings ein echter Darlehensvertrag mit fester Rückzahlung geschlossen werden. Auch dann, wenn es sich um Kapitalgesellschaften handelt, handelt es sich um echte Darlehen der Gesellschafter.
Alternativ zu dieser Darstellung ist es aber natürlich auch möglich, dass eine Gesellschaft ein Darlehen an den Gesellschafter vergibt. Wie bereits erwähnt, würde es sich bei Personengesellschaften und persönlich haftenden Gesellschaftern hier um eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen handeln. Lediglich bei Kommanditgesellschaften sowie bei Personengesellschaften ist es möglich, eine solche Darlehensvergabe anzustreben. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Darlehensvergabe ist hier allerdings, dass der geschäftsführende Gesellschafter, der das Darlehen bewilligt, bei der Vergabe kein gebundenes Vermögen angreift und somit den Fortbestand der Gesellschaft insgesamt schädigt. Zum gebundenen Vermögen gehören Gelder, die benötigt werden, um das Stammkapital sowie die vorhandenen Verbindlichkeiten und notwendige Rückstellungen abzudecken. Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, kann eine Gesellschaft an ihren Gesellschafter durchaus Darlehen vergeben, und zwar zum marktüblichen Zins. Dies ermöglicht der Gesellschaft, die über ausreichend liquide Mittel verfügt, zusätzliche Einnahmen in Form von Zinserträgen.