Als ein Bausparguthaben bezeichnet man das Guthaben, dass im Laufe der Jahre auf einem Bausparkonto eingezahlt wurde. Zu einem Bausparguthaben gehören aber nicht nur alle selbst eingezahlten Beträge, sondern auch die im Vertrag schon vorher festgelegten Zinsen und die seitens des Staates in Form von Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage gezahlten Zuschüsse und die vermögenswirksamen Leistungen. Die Bank ermittelt dabei eine so genannte Bewertungszahl, wobei die Höhe des Bausparguthabens eine wichtige Rolle spielt, denn erst wenn das Guthaben ausreichend und somit die Mindestbewertungszahl erreicht ist, kann ein Bauspardarlehen vergeben werden. Dabei ist es erforderlich, dass je nach Bauspartarif oder Bank eine Mindestsumme von 40-50 Prozent von der gesamten Bausparsumme angespart worden ist.
Das Bausparguthaben, muss bei gewissen Voraussetzungen nicht ausschließlich für Mittel zum Bauen verwendet werden. Legt ein Bausparer zum Beispiel sein Bausparguthaben auf sieben Jahre fest, so kann er nach dieser so genannten Sperrfrist frei über das gesamte Guthaben verfügen. Natürlich sind diese sieben Jahre eine lange Zeit und wer trotzdem aus irgendwelchen dringenden Gründen sein Bausparguthaben schon vorher benötigt, der muss die gesamten vom Staat gezahlten Zuschüsse zurück zahlen.
Verstirbt ein Bausparer während dieser Bindungsfrist, oder wird er zu mindesten 95 Prozent erwerbsunfähig, so kann der Ehepartner oder der Vertrags-Begünstigte schon während dieser Bindungsfrist ohne finanziellen Einbußen über den Bausparvertrag verfügen.
Wenn ein Bausparer nicht selbst bauen möchte, so kann er bei erfüllten Bedingungen, seinen Bausparvertrag inklusive des gesamten Bausparguthabens auch an einem Angehörigen übertragen. Ist der Übernehmer ein Angehöriger im Sinne des Paragraphen 15 der Abgabenordnung, so wird in der Regel die zuständige Sparkasse die Genehmigung zur Übertragung erteilen.