Beim Zessionskredit handelt es sich um eine Kreditform, die auf einen besonderen Schutz des Kreditgebers abzielt. Der Begriff ‚Zession’ steht dabei für die Übertragung eines Anspruchs des bisherigen Gläubigers auf einen Dritten. Dieser Vorgang wird auch Sicherungsabtretung oder Forderungsabtretung genannt.
Konkret bedeutet dies, dass Forderungen des Schuldners (Zedent) gegenüber eines so genannten Drittschuldners als Sicherheiten auf den Gläubiger (Zessionar) übergehen. Bezüglich der Inkenntnissetzung dieses Drittschuldners werden wiederum zwei Fälle unterschieden: Die offene Zession und die stille Zession. Bei der offenen Zession wird der Drittschuldner über die Abtretung seiner Schuld informiert, wohingegen dies bei einer stillen Zession (auch als Stille Abtretung bezeichnet) selbstredend unterbleibt. Generell ist eine Mitwirkung des Drittschuldners am (formfreien) Vertrag zwischen Zessionar und Zedent nicht erforderlich. Allerdings spielt die Bonität des Drittschuldners bei Vertragsabschluss eine gewichtige Rolle, um das mit der Zession verbundene Risiko für den Zessionar einschätzen zu können.
Zur langfristigen Kreditsicherung durch Zession haben sich zwei Instrumente etabliert: Mantelzession und Globalzession.
1. Mantelzession
Dies bringt für den Schuldner (Zedent) die Verpflichtung mit sich, laufend Forderungen an den Kreditgeber (Zessionar) abzutreten. Die Höhe bemisst sich dabei am zu besichernden Kreditbetrag zuzüglich eines Risikoaufschlages. Die Wirksamkeit der Zession ist stets abhängig von der Einzelbenennung (z.B. durch Rechnungskopie) der abzutretenden Forderungen. Es existiert somit eine Beweislast seitens des Zedenten.
2. Globalzession
Der Hauptunterschied zur o.g. Mantelzession liegt im Wegfall der Einzelbenennung bzw. der Beweisvorlage seitens des Zedenten. Die Globalzession umfasst somit die pauschale Abtretung aller Forderungen einer bestimmten Art an den Gläubiger. Dies können z.B. Forderungen des Zedenten aus einem bestimmten Geschäftsbereich oder einer vorher definierten Kundengruppe sein.
Grundsätzlich sind im Rahmen einer Sicherungsabtretung alle Forderungen abtretbar, sofern sie in genügendem Maße quantifizierbar sind. Ausnahmen bilden sich jedoch, wenn eine Abtretung von vornherein zwischen Gläubiger und Drittschuldner ausgeschlossen wurde, sich die Forderung als solche inhaltlich ändern müsste (z.B. bei Dienstleistungsansprüchen) oder aber unpfändbar ist.