Dingliche Sicherheiten können ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder ein Erbbaurecht, sogar ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff sein, die mit einem Darlehen belastet werden und zur Absicherung im Grundbuch eingetragen werden können. Zur Absicherung eignen sich Grundschulden und Hypotheken. Während die Hypothek mit der der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehensforderung steht und fällt, d.h. bei Rückzahlung des Darlehens automatisch in eine sogenannte Eigentümergrundschuld umgewandelt wird und dem Eigentümer zusteht, ist die Grundschuld von der ursprünglichen Darlehensforderung unabhängig und bleibt auch nach der Tilgung des Darlehens unverändert bestehen. Möglich ist eine Löschung des Rechtes nur durch Vorlage eines Löschungsantrags des Eigentümers sowie der Löschungsbewilligung der Bank.
Bei beiden Rechten kann das Kreditinstitut wählen, ob es die Grundschuld bzw. Hypothek als briefloses Recht oder als Recht mit Brief haben möchte. Bei einem brieflosen Recht sind sämtliche Änderungen nur durch Antrag und Bewilligung im Grundbuch vorzunehmen. Bei einem Briefrecht, zum Beispiel einem Grundschuld- oder Hypothekenbrief, hängt die Forderung an dem Brief, einer Art Urkunde, die durch einfache Übergabe übertragen werden kann. Ein derartiger Wechsel des Grundschuldinhabers muss nicht im Grundbuch eingetragen werden, der im Grundbuch eingetragene Grundschuldinhaber muss daher nicht mit dem aktuellen Forderungsinhaber identisch sein. Nur, wer den Brief hat, kann auch Forderungen an den Eigentümer stellen.
Die Abtretung des Rechtes von einem Gläubiger an einen anderen ist jederzeit und ohne Wissen des Grundstückseigentümers möglich. Da das im Grundbuch eingetragene Recht eng mit dem Brief verknüpft ist, sollte dieser sorgfältig aufbewahrt werden. Er ist bei einer Löschung dem Grundbuchamt zusätzlich zum Antrag und der Bewilligung vorzulegen. Geht der Brief verloren, muss ein Aufgebot bestellt werden.
Eine Besonderheit stellen sogenannte Zwangshypotheken dar, die aufgrund eines vollstreckungsfähigen Titels, jedoch ohne Zustimmung des Eigentümers, also zwangsweise, eingetragen werden können. Voraussetzung ist lediglich, dass die dem Titel zugrunde liegende Forderung mindestens 750 Euro beträgt.